Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

4.1 
4.2 
Rechtsquellenstufe des in Frage stehenden völkerrechtlichen Vertra- 
ges zu befinden - dies deshalb, weil eine solche Qualifikation das 
Kernstück jener ,Geltungsprüfung' bildet, die sich der Staatsgerichts- 
hof in seiner Funktion als Normenkontrollgerichtshof vorbehalten 
hat?7?9, ]st dem aber so, ist den Anderen Gerichten die Befugnis zu 
einer Rangbestimmung in Konfliktfállen also entzogen, ist es ihnen 
unimóglich, die klassischen Derogationsregeln (die eine Rangbestim- 
mung zur Voraussetzung haben), auf den in Frage stehenden Fall ei- 
nes Konfliktes zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht 
zur Anwendung zu bringen. 
Ergebnis 
Vorrangprinzip und Normenkontrolle als Lósungsmechanismen 
Als Lósungsmechanismen für eine Behebung von Normenkollisionen 
zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht treten in der 
Praxis des Staatsgerichtshofes die beiden Grundsätze des Vorrangprin- 
zips einerseits und der Normenkontrolle andererseits hervor. Eine An- 
wendung dieser beiden Grundsátze verschafft allen drei Staatsfunk- 
tionen (Legislative, Exekutive und Judikative) einen Rahmen (einen 
Handlungsauftrag), der unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Zu- 
stándigkeit in jedem Zeitpunkt massgebend ist. Auf ihrer Grundlage 
lassen sich die folgenden Vorgaben tür eine Behebung von Normen- 
kollisionen zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht er- 
mitteln. 
Vorgaben für die Behebung von Normenkollisionen 
Für die Vollzugsorgane, und zwar (positiv) für die Anderen Gerichte 
und (negativ) für die Sonstigen Vollzugsorgane, gelten für eine Be- 
hebung von Normenkollisionen zwischen dem Vólkervertrags- und 
dem Landesrecht die folgenden Vorgaben: 
* Der Staatsgerichtshof behandelt die Frage der Vólkervertrags- 
rechtsmássigkeit des Landesrechts im Verháltnis zu den Anderen 
2729 Siehe hierzu oben Pkt. 3.3.4.2. 
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