Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

worden sind?9^?: Im Geltungsbereich von Art. 28 Abs. 2 StGHG 
kommt den Anderen Gerichten in der Frage der Verfassungsmässig- 
keit kein , Entschliessungsermessen"?9^3 zu, Kommt es — in den Fällen 
eines echten oder eines verdeckten Konflikts?9^^ — zu einer Anwendung 
von Art. 28 Abs. 2 StGHG, wandelt sich das Vorlagerecht dieser 
,Kann-Bestimmung/?9^5 mit dem Ergebnis in eine Vorlagepflicht um, 
dass die Frage der Verfassungsmiássigkeit des betreffenden formellen 
Gesetzes oder der betreffenden Verordnung dem Staatsgerichtshof 
dann zur Prüfung zu unterbreiten ist, wenn entsprechende Bedenken 
bestehen, d.h. wenn sich solche aus der in Frage stehenden Normen- 
kollision ergeben oder - was der Regel entsprechen dürfte — von den 
Prozessparteien geltend gemacht worden sind: Der Staatsgerichtshof 
hat das ,, kann’ von ... Art. 28 Abs. 2 StGHG in ein ,muss’“2646 um- 
gedeutet. 
Entscheidend ist, dass diese Rechtslage in allen Fallen besteht, 
in denen es zu einer Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof 
kommen kann, d.h. nicht nur im Normalfall einer Uberpriifung der 
materiellen Verfassungsmássigkeit des Landesrechts. In allen diesen 
Fällen verhält es sich gleich; in allen diesen Fällen ist nicht nur von 
einem Vorlagerecht, sondern von einer Vorlagepflicht der Anderen 
Gerichte auszugehen, sobald Bedenken an der (formellen oder mate- 
cherweise) mit keinem Wort eingegangen ist. Stattdessen wird StGH 1995/20, LES 1/1997 S. 
39 in StGH 1998/3 in Form und Inhalt wiederholt. 
2642 In StGH 1968/2, ELG 1966-1972 S. 238 hatte der Staatsgerichtshof unter Verweis auf Art. 3 
Abs. 2 LVG erklàrt, das ,Prüfungsrecht" der VBI aufgrund von Art. 28 Abs. 2 StGHG er- 
schópfe sich „in der Prüfung der formellen Gültigkeit von Gesetzen und Verordnungen". Damit 
ist der VBI (ebenso wie den anderen Anderen Gerichten auch) die Befugnis zuerkannt wor- 
den, die Erfüllung der drei Gültigkeitsvoraussetzungen eines formellen Gesetzes (Sanktion, 
Gegenzeichnung und Kundmachung) selbständig, d.h. ohne Anrufung des Staatsgerichtsho- 
fes zu überprüfen. In StGH 1978/8, LES 1981 S. 7 hatte der Staatsgerichtshof erklärt, die 
„zuständigen Gerichte“ könnten sich „im Streitfall ... auf die in gehöriger Form genehmigten 
und veröffentlichten Staatsverträge stützen“. Diese Erklärung suggeriert eine Befugnis der 
Anderen Gerichte, die ‚gehörige’ Genehmigung und Kundmachung eines völkerrechtlichen 
Vertrages im Sinne einer Gültigkeitsvoraussetzung in gleicher Art und Weise (d.h. selbstän- 
dig) zu überprüfen wie in Bezug auf formelle Gesetze. Diesem Verständnis ist der Staatsge- 
richtshof in seiner Praxis zu Art. 28 Abs. 2 StGHG, und zwar vor allem in StGH 1993/18 und 
1993/19, LES 2/1994 S. 58 jedoch entgegengetreten. Zu diesem Ergebnis führt e contrario 
aber auch das obiter dietum in StGH 1978/8, LES 1981 S. 7 insofern, als aus diesem zu 
schliessen ist, dass sich die Anderen Gerichte auf nicht gehörig genehmigte und/oder veröf- 
fentlichte völkerrechtliche Verträge eben gerade nicht ‚stützen’ können. In so einem Falle liegt 
es auf der Hand, dass das betreffende Andere Gericht die Frage der formellen Verfassungs- 
mässigkeit dem Staatsgerichtshof deshalb zur Prüfung unterbreitet, weil es nach Schurti 
(Verordnungsrecht) S. 385 nur eine (wenn auch nur eingeschránkte) ,Prüfungsbefugnis", un- 
ter keinen Umstànden jedoch eine , Verwerfungskompetenz" besitzt. 
2643 Kley (Landesbericht) S. 18. 
2644 Siehe hierzu das 17. Kapitel Pkt. 2.2. 
2645 StGH 1998/3, LES 3/1999 S. 172. 
2646 Kley (Landesbericht) S. 18. 
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