3.3.4
3.3.4.1
StGHG, beim Staatsgerichtshof dann einen Prüfantrag zu stellen,
wenn in einem bei ihnen anhängigen Verfahren in Frage steht, ob
„das ... anzuwendende Gesetz ... dem Rechtsbestand (angehöre)“2635
bzw. ob es mit dem (geschriebenen oder ungeschriebenen) Verfas-
sungs- oder mit dem Völkervertragsrecht im Einklang steht. In die-
sen Fällen verstösst eine wie auch immer geartete „Vorabentschei-
dung” zu dieser Frage nicht nur „gegen die verfassungs- und ge-
setzmässigen Zuständigkeiten der Normenkontrolle“2636, sondern
auch „gegen das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung“ 2637 — und
zwar unabhängig davon, ob sie (von dem betreffenden Anderen Ge-
richt) bejaht oder verneint wird. In der liechtensteinischen Verfas-
sungsordnung kommt den Anderen Gerichten „kein Gesetzesprü-
fungsrecht“?638 in Form eines wie auch immer gearteten „Selbstprü-
fungsrecht(s)/?939 zu; hegen die Anderen Gerichte auch nur den
Hauch eines (ernsthaften) Zweifels an der Verfassungsmaéssigkeit,
sind sie zu einem Priifantrag unter Art. 28 Abs. 2 StGHG nicht nur
berechtigt, sondern verpflichtet. Unterlassen sie diesen Schritt, steht die
Moglichkeit einer Grundrechts- bzw. einer Willkiirriige offen (Verlet-
zung von Art. 33 Abs. 1 LV bzw. ,verfassungswidrige Ermessens-
ausübung 2640),
Zusammenfassung und Kritik
Grundsatz
Die Kontroverse über das Verstándnis von Art. 28 Abs. 2 StGHG, die
in der Lehre mit Vehemenz geführt worden ist, scheint heute ebenso
beigelegt zu sein?94! wie StGH 1968/2 und StGH 1978/8 obsolet ge-
Norm ernsthaft zweifelt oder ihr die Verfassungswidrigkeit sogar offensichtlich erscheint", so-
wie nahezu gleichlautend StGH 1996/36, LES 4/1997 S. 216.
2635 StGH 1982/36, LES 4/1983 S. 110.
2636 StGH 1982/36, LES 4/1983 S. 110.
2637 StGH 1982/36, LES 4/1983 S. 111. Siehe hierzu StGH 1977/10, LES 1981 S. 57, wo der
Staatsgerichtshof suggeriert hat, dass Sinn und Zweck ebenso wie die Finalitát seiner Zu-
stándigkeit zur Normenkontrolle vor allem auch der Rechtsklarheit in der Frage dient, ob eine
,Norm“ nicht nur in einem Anlassfall, sondern über diesen hinaus ,weiterbesteht oder nicht".
In StGH 1978/8, LES 1981 S. 6 heisst es dementsprechend: ,Die Notwendigkeit, in einem
solchen Fall die Aufhebung auszusprechen, ergibt sich aus den somit offenen Rechtsfolgen".
2638 StGH 1982/36, LES 4/1983 S. 111.
2639 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49.
2640 StGH 2000/33, n. publ., Pkt. 5.2 der Entscheidungsgründe, S. 30 des Entscheidungstextes.
2641 Diese Feststellung drángt sich auf, obwohl der Staatsgerichtshof auf die Kritik an StGH
1995/20 bei Wille (Normenkontrolle) S. 187ff in StGH 1998/3, LES 3/1999 S. 171f (bedauerli-
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