Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

3.3 
3.3.1 
Im Geltungsbereich der Normenkontrolle gelten diese Grund- 
sätze für die Überprüfung des Landesrechts sowohl auf seine Verfas- 
sungs-, als auch auf seine Völkervertragsrechtsmässigkeit?697, 
Das Verhältnis zwischen dem Staatsgerichtshof und den Anderen 
Gerichten: Vorlagerecht oder Vorlagepflicht? 
Ausgangslage 
Nach Massgabe des Wortlautes von Art. 28 Abs. 2 StGHG , kann" je- 
des Andere Gericht unter der Voraussetzung, dass ,die Verfas- 
sungswidrigkeit eines Gesetzes behauptet wird oder wenn ihm eine 
Verordnungsbestimmung als verfassungs- oder gesetzwidrig er- 
scheint", das bei ihm anhángige Verfahren ,unterbrechen und dem 
Staatsgerichtshof die Frage zur Prüfung unterbreiten". 
Dass Rechtsklarheit im Innenverhältnis zwischen dem Staatsge- 
richtshof und den Anderen Gerichten nicht nur für die Wahrung der je- 
weiligen Zuständigkeit(en) und damit für eine Einhaltung des Ge- 
waltenteilungsprinzips^608 von zentraler Bedeutung ist, liegt auf der 
Hand. Unter jeder anderen Situation würde das Verfassungsgefüge 
und mit ihm das Rechtsschutz- und Rechtssicherheitsbedürfnis der 
Einzelnen beeintrüchtigt werden. Wie also stehen die Anderen Ge- 
richte und der Staatsgerichtshof im Geltungsbereich der Normen- 
kontrolle zueinander? 
Das von Art. 28 Abs. 2 StGHG geordnete ,Beziehungsgefüge' 
ist in Theorie und Praxis in einer ebenso intensiven wie anspruchs- 
vollen Diskussion?999 kontrovers behandelt worden. Das Interesse an 
dieser Auseinandersetzung widerspiegelt die Brisanz ihres Gegen- 
standes: Die Antwort auf die Frage, welche Kriterien für das Vorlage- 
verhalten der Anderen Gerichte bestehen, entscheidet über die Möglich- 
keit einer Prozesspartei, dieses zu einem Antrag auf Normenkon- 
2607 Siehe hierzu oben Pkt. 3.2.1. 
2608 In StGH 1982/37, LES 4/1983 S. 114 unterstreicht der Staatsgerichtshof, dass die „Vollzie- 
hung” i.S.d. VII. Hauptstiickes nicht nur von der Gesetzgebung zu unterscheiden, sondern 
auch nach Verwaltung (Abschnitt A und C), Rechtspflege (Abschnitt D) und Kontrolle durch 
den Staatsgerichtshof (Abschnitt E) „verfassungsmässig getrennt“ sei. 
2609 Siehe hierzu die äusserst subtilen Erwägungen, die Wille (Normenkontrolle) S. 187 als 
Determinanten von Art. 28 Abs. 2 StGHG unter unterschiedlichen Gesichtspunkten nachvoll- 
zieht. 
475
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.