Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

zelnen berührt?$85: Sind Normenkontrollverfahren auch in den Fäl- 
len eines verdeckten Konflikts, d.h. auch dann einzuleiten, wenn die in 
Frage stehende Normenkollision eine solche zwischen dem Landes- 
recht und einem mittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag?586 
ist, oder setzt die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens einen 
echten Konflikt, d.h. eine Normenkollision zwischen Landes- und un- 
mittelbar anwendbarem V ólkervertragsrecht?997 voraus? 
In dieser Dissertation wird davon ausgegangen, dass der 
Staatsgerichtshof seine Funktion als Normenkontrollgerichtshof auf 
Konfliktfálle nicht nur zwischen dem Landesrecht und unmittelbar 
anwendbaren vôlkerrechtlichen Vertrágen, sondern auch auf solche zwi- 
schen dem Landes- und mittelbar anwendbaren Vôlkervertragsrecht ausge- 
dehnt hat: 
Zum einen ist die LV (das geschriebene oder ungeschriebene 
Verfassungsrecht), d.h. der ,reguláre' Prüfungsmasstab der Normen- 
kontrolle?588, zwar allgemein verbindlich?989, nicht jedoch auch in 
allen ihren Teilen unmittelbar anwendbar?590, Trotzdem ist die LV in 
ihrer Gesamtheit Prütungsmasstab der Normenkontrolle. 
Zum anderen gilt der Vorrang des Vólkervertrags- vor dem 
Landesrecht nicht nur relativ (d.h. in Abhängigkeit von der Art der 
Anwendbarkeit des in Frage stehenden völkerrechtlichen Vertrages), 
sondern — und zwar als ein Strukturprinzip der liechtensteinischen 
Verfassungsordnung — auch absolut, d.h., zumindest dem Grundsatz 
nach, ausnahms- und vorbehaltslos2591, Für seine Funktion als Prü- 
fungsmassstab der Normenkontrolle bedeutet dies, dass das Vólkerver- 
tragsrecht diese Funktion aufgrund der Art seiner Anwendbarkeit 
nicht verliert: Das Vólkervertragsrecht bildet unabhángig davon eine 
Referenzgrôsse (für die Rechtmässigkeit des Landesrechts) und damit 
einen Prüfungsmasstab der Normenkontrolle, ob es unmittel- oder nur 
mittelbar anwendbar ist. Die Praxis des Staatsgerichtshofes entspricht 
diesem Befund?99?; in StGH 1994/26 hat der Staatsgerichtshof Lan- 
2585 Siehe hierzu unten Pkt. 3.3. 
2586 Siehe hierzu das 17. Kapitel Pkt. 2.2.2. 
2587 Siehe hierzu das 17. Kapitel Pkt. 2.2.1. 
2588 Siehe hierzu oben Pkt. 3.2.1. 
2589 Art. 112 Abs. 1LV. 
2590 Siehe hierzu VBI 1969/29, ELG 1967-1972 S. 7, wo davon die Rede ist, die LV kónne 
,hiemais unmittelbar anwendbares Recht" sein (Kursivstellung durch den Verfasser). 
2591 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 4.1.1. 
2592 In seiner Praxis zur Überprüfung der Vélkervertragsrechtsmássigkeit des Landesrechts hat 
der Staatsgerichtshof nicht nur unmittelbar anwendbare Bestimmungen des EWRA oder der 
EMRK als einen móglichen Prüfungsmasstab qualifiziert, sondern auch Bestimmungen vól- 
kerrechtlicher Vertráge, die von ihm nicht als unmittelbar anwendbar bezeichnet worden wa- 
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