Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

* Überprüfung der formellen Verfassungsmüssigkeit des Landes- 
und des Vilkervertragsrechts: In StGH 1982/36 hat der Staatsge- 
richtshof erklärt, dass ,,die Prüfung der Verfassungsmássigkeit 
von Gesetzen ... nach Art. 104 der Verfassung der ... Zustàn- 
digkeit des Staatsgerichtshofes übertragen (ist)", und dass zu 
dieser Zuständigkeit „auch die Prüfung verfassungsmássiger 
Kundmachung im Sinne Art. 65 der Verfassung (zählt)“2557, 
Diese Erklärung ist vom Staatsgerichtshof trotz Kritik in der 
herrschenden Lehre?$58 in ständiger Rechtsprechung®®S9 be- 
státigt worden?980, ]m gleichen Atemzug hat der Staatsge- 
richtshof in StGH 1982/36 erklärt, dass seine „ausschliessliche 
Zuständigkeit“ zur „Prüfung der Verfassungsmässigkeit von 
Gesetzen"?56! auch — und vor allem - , bezüglich jener schwei- 
zerischen Erlasse“ gelte, „die aufgrund oder im Gefolge des 
Zollanschlussvertrages in Liechtenstein Gesetzeskraft ha- 
ben“2562, Damit hat der Staatsgerichtshof seine ,verfassungs- 
und gesetzmässigen Zuständigkeiten der Normenkontrol- 
le“2563 in StGH 1982/36 auf eine Überprüfung der formellen 
Verfassungsmässigkeit des Landesrechts einerseits und des Völ- 
kervertragsrechts (vor allem des Wirtschaftsvertragsrechts) ande- 
rerseits ausgedehnt. 
e Überprüfung der materiellen Verfassungsmässigkeit des Völker- 
vertragsrechts: Bis zu einem Erkenntnis aus dem Jahre 1999, 
StGH 1998/61, hatte der Staatsgerichtshof seit dem Jahre 1947 
in ständiger Rechtsprechung erklärt, dass ihm eine Überprü- 
fung der materiellen Verfassungsmässigkeit des Völkervertrags- 
rechts (vor allem des Wirtschaftsvertragsrechts) „entzogen“?564 
sei: „Der Inhalt der von Liechtenstein auf Grund des Zollan- 
2557 StGH 1982/36, LES 4/1983 S. 110. 
2558 Wille (Normenkontrolle) S. 267. 
2559 StGH 1990/13, LES 4/1991 S. 138, StGH 1988/22 und 1989/1, LES 1/1990 S. 4, StGH 
1990/13, LES 4/1991 S. 138, StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 46 sowie zuletzt StGH 1999/2, 
LES 3/2002 S. 131. Aufgrund von Art. 65 Abs. 1 LV ist die „Kundmachung im Landesgesetz- 
blatte" neben Erlass, Sanktion und Gegenzeichnung die letzte der vier Gültigkeitsvorausset- 
zungen formeller Gesetze. 
2560 Siehe hierzu StGH 1981/18, LES 2/1993 S. 39, StGH 1998/22 und 1989/1, LES 1/1990 S. 4, 
StGH 1990/13, LES 4/1991 S. 138, sowie im Tenor ahnlich StGH 1993/18 und 1993/19, LES 
2/1994 S. 58. 
2561 StGH 1982/36, LES 4/1983 S. 110. 
2562 StGH 1982/36, LES 4/1983 S. 110. In diesem Sinne, wenn auch ohne Verweis (auf StGH 
1982/36) wiederholt in StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 58. 
2563 StGH 1982/36, LES 4/1983 S. 111. 
2564 Siehe hierzu StGH XIII./1947-1954, ELG 1947-1954 S. 206 sowie StGH 1981/18, LES 2/1983 
S. 41 sowie StGH 1990/13, LES 2/1996 S. 46f. 
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