3.2
3.2.1
gangen?551; heute steht fest, dass das Landesrecht nicht mehr nur mit
dem (geschriebenen oder ungeschriebenen) Verfassungsrecht über-
einzustimmen hat, sondern auch mit völkerrechtlichen Verträgen auf der
Rechtsquellenstufe der LV oder eines formellen Gesetzes. Das Ziel dieser
Praxis lag darin, nicht nur das Rechtsinstitut der Normenkontrol-
1e?552. sondern — allem Anschein nach — auch die liechtensteinische
Verfassungsordnung als solche zu wahren. Dies ist zu Recht gesche-
hen: Zur liechtensteinischen Verfassungsordnung gehórt das Vólker-
vertrags- ebenso wie das (geschriebene oder ungeschriebene) Verfas-
sungsrecht ohme Unterschied?993,
Geltungsbereich sowie Prüfungsmasstab und Prüfungsumfang der
Normenkontrolle
Geltungsbereich der Normenkontrolle
An ihrem Wortlaut, an ihrer Systematik und am Sinn und Zweck der
Normenkontrolle gemessen, ist der Geltungsbereich dieser Funktion
des Staatsgerichtshofes auf die Móglichkeit einer Überprüfung der
materiellen. Verfassungsmüssigkeit??9^ des Landesrechts?585 beschränkt.
An der Praxis (des Staatsgerichtshofes) gemessen ergibt sich (aus die-
ser) jedoch ein ganz anderer Befund“:
2551 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 3.
2552 In 1997/28, LES 3/1999 S. 152 heisst es, dass die vom Staatsgerichtshof gewáhlte Vorge-
hensweise ,grundsátzlich gerechtfertigt (erscheint)", damit ,das System der Normenkontrolle
nicht ausgehóhlt wird".
2553 Siehe hierzu das 6. Kapitel Pkt. 4.2.
2554 Obwohl sich der Geltungsbereich der Art. 23ff StGHG (an sich) nur auf die Frage der materi-
ellen Verfassungsmássigkeit bezieht, ist er Ende der siebziger und Anfang der achtziger Jah-
re des vergangenen Jahrhunderts auf die formelle Vertassungsmássigkeit von formellen Ge-
setzen und/oder von Verordnungen ausgedehnt worden; siehe hierzu StGH 1977/10, LES
1981 S. 56ff, insbesondere S. 58, sowie StGH 1981/19, LES 2/1983 S. 43f. Nicht in StGH
1977/10, wohl aber in StGH 1981/19 hat der Staatsgerichtshof eine Rechtsvorschrift des
Landesrechts wegen formeller Verfassungswidrigkeit (Kundmachungsmangel) aufgehoben.
Insofern ergibt sich aus StGH 1977/10 und StGH 1981/19, dass die Frage der formellen Ver-
fassungsmässigkeit von formellen Gesetzen und/oder von Verordnungen schon vor dem
Durchbruch in StGH 1982/36 den Gegenstand einer Normenkontrolle durch den Staatsge-
richtshof gebildet hat.
2555 Dass im Rahmen der konkreten oder abstrakten, der materiellen oder der formellen Normen-
kontrolle (an sich) nur formelle Gesetze einerseits und Verordnungen andererseits ‚Anfech-
tungsobjekte’ sein kônnen, ergibt sich auch aus Art. 11 Ziff. 2 StGHG, wonach der Staatsge-
richtshof „als erste und einzige Instanz zuständig (ist) zur Beurteilung von Beschwerden ... zur
Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Gesetze und der Gesetzmässigkeit der Regierungs-
verordnungen“.
2556 Siehe hierzu Becker (Nachtrag) S. 78f.
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