Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

5.1 
Kommentar 
Zusammenfassung und Kritik 
Die Praxis des Staatsgerichtshofes zur Behebung von Normenkolli- 
sionen zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht?^48 wird 
durch das Substrat einer Reihe von Erkenntnissen gebildet, denen 
Grundsátze zu entnehmen sind, die über den Anlassfall hinausgehen 
und deren Motivation unter anderem darin besteht, die für eine Be- 
handlung dieses Problems massgebenden Lósungsmechanismen zu be- 
zeichnen. Problemlósungsbewusstsein ist die ratio dieser Praxis gewe- 
sen; ihr Ergebnis eine Ausweitung der Befugnisse des Staatsgerichts- 
hofes um eine Überprüfung von Gesetzgebungs- und Vollzugsakten 
auf ihre Vólkervertragsrechtsmássigkeit jenseits der vom StGHG ge- 
nannten vólkerrechtlichen Vertráge (EMRK und UNO-Pakt IT). 
Der Ausgangspunkt dieser Praxis ist der Umstand gewesen, 
dass der Staatsgerichtshof unter dem Begriff der , Verfassungsmássig- 
keit’ i.S.v. Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV die inhaltliche (,materielle") 
Vereinbarkeit des Landesrechts nicht nur mit dem (geschriebenen 
oder ungeschriebenen) Verfassungs-, sondern auch mit dem Vólkerver- 
tragsrecht verstanden hat. Als Prüfungsmasstab kommen dabei nicht 
nur jene vólkerrechtlichen Vertráge in Frage, die auf Verfassungsstu- 
fe stehen (die EMRK?^^9, der UNO-Pakt II?499, das EWRA?^*! sowie 
auch eine Reihe von Bestimmungen des ZV), sondern auch jene auf 
der Rechtsquellenstufe formeller Gesetze (Staatsvertrüge)?^*?. 
Auf dieser Grundlage hat der Staatsgerichtshof seine Praxis zu 
einem Format entwickelt, in dem sich vom Kleinen auf das Grosse 
schliessen lässt; er hat seine ,, verfassungsrechtliche Leitfunktion”?#°3 
auch in jenen Fällen wahrgenommen, in denen nicht nur die Rechts- 
setzung (Gesetzgebung), sondern auch die Rechtsdurchsetzung 
(Vollzug) aufgrund eines Normwiderspruchs mit dem Vôlkerver- 
tragsrecht in Frage steht. An diesen Vorgaben gemessen beruhen die 
2448 Unter dem Begriff des ,Landesrechts’ sind in diesem Zusammenhang sowohl generell- 
abstrakte Gesetzgebungs- als auch individuell-konkrete Vollzugsakte zu verstehen. 
2449 Art. 23 Bst. b StGHG. 
2450 Art. 23 Bst. c StGHG. 
2451 StGH 1996/34, LES 2/1998 S. 80. 
2452 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 3. 
2453 StGH 1995/20, LES 1/1997 S. 38; siehe hierzu Wille (Verfassungsgerichtsbarkeit) S. 44ff. 
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