ERHÜ) den Prüfungsmasstab bildet?^?7, scheint diese Möglichkeit in
StGH 1994/26 wieder insofern zurückgenommen worden sein, als
der Staatsgerichtshof zu verstehen gibt, dass die Völkervertrags-
rechtsmässigkeit nur unter Art. 23 Bst. b und c StGHG überprüft
werden kann, d.h. dass es zu einer Überprüfung einerseits nur in Be-
zug auf die Völkervertragsrechtsmässigkeit der Vollzugsakte von Ge-
richten oder Verwaltungsbehörden, nicht aber von formellen Gesetzen
und/oder von Verordnungen (d.h. von ,Rechtsvorschriften' iS.v.
Art. 1 KmG) und andererseits nur in Bezug auf die EMRK und den
UNO-Pakt II als Prüfungsmasstab kommen kann.
Diese Praxis weckt vor allem deshalb Erstaunen, weil sich der
Staatsgerichtshof über die durch das (alte) RHG bedingten Missstän-
de im Rechtshilfewesen in StGH 1994/26 sehr viel besorgter gezeigt
hatte als noch in StGH 1993/18 und 1993/192438, Dass die Art und
der Umfang einer Überprüfbarkeit des Landesrechts auf seine Vôl-
kervertragsrechtsmássigkeit in StGH 1994/26 gleich zweifach einge-
schränkt worden ist, bildet vor diesem Hintergrund einen Wider-
spruch in sich selbst.
f) StGH 1996/34
In StGH 1996/34 hatte der Staatsgerichtshof die Frage zu be-
antworten, ob eine Überprüfung der im Anlassfall geltend gemach-
ten ,EWR-Vertragswidrigkeit" eines formellen Gesetzes (des TrHG)
aufgrund von Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV i.V.m. Art. 24ff StGHG in
seinen ,Kompetenzkatalog ... fällt”2439, Diese Vorfrage ist in StGH
1996/34 ohne Wenn und Aber bejaht worden: Aus der aus der Leh-
re2440 abgeleiteten Einschätzung, dass ,das EWR-Abkommen ... ma-
teriell einen verfassungsándernden bzw -ergánzenden Charak-
ter^?^*! habe, „ergibt sich, dass der StGH seine Normenkon-
trollfunktion auch in bezug auf die Übereinstimmung innerstaatli-
2437 In StGH 1978/8, LES 1981 S. 5ff ein Sozialversicherungsabkommen, in StGH 1993/18 und
1993/19, LES 2/1994 S. 54ff das ERHÜ.
2438 Siehe hierzu StGH 1994/26, LES 4/1996 S. 1999, wo es heisst, ,die Situation" habe sich seit
StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 54ff „doch massiv verändert“, nachdem „die ...
massive Verzögerung der anhängigen Rechtshilfeverfahren ... in schwerwiegender Weise die
völkerrechtliche Verpflichtung Liechtensteins zur Gewährung einer einigermassen speditiven
Rechtshilfe (beeinträchtigt)“. Siehe zu allem Karl Kohlegger, Das Fürstentum Liechtenstein
und die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unter besonderer Berücksichtigung der
Rechtsprechung des OGH, Vaduz, in: LJZ 5/1996, S. 136ff.
2439 StGH 1996/34, LES 2/1998 S. 80.
2440 Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 5.
2441 StGH 1996/34, LES 2/1998 S. 80.
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