Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.1 
Lehre 
Völkerrechtliche Lehre 
Die in den Art. 26 und 27 WVRK z.T. kodifizierte völkerrechtliche 
Lehre nimmt in der Frage nach der Art und Weise einer Behebung 
von Normenkollisionen eine neutrale Haltung ein — wenn sie die 
Möglichkeit echter oder verdeckter Konflikte zwischen dem Völker- 
vertrags- und dem Landesrecht überhaupt anerkennt. In dieser Frage 
„hält das Völkerrecht sich zurück“2338. es fordert nur, dass es, aber 
sagt nicht, wie es im inländischen Recht durchgesetzt werden 
soll^2339. 
Dem Vólkerrecht ist ,eine Regel des Inhalts, dass vólker- 
rechtswidriges nationales Recht einfach unwirksam wäre, ein Prinzip 
‚Völkerrecht bricht nationales Recht‘ ... fremd“2940. die Sanktionen, 
die eine Missachtung der vom Völkerrecht vorgegebenen obligation de 
résultat durch die Gesetzgebungs- oder Vollzugsakte eines Völker- 
rechtssubjekts nach sich ziehen, erschópfen sich in dessen Pflicht zur 
, Wiederherstellung des dem Völkerrecht entsprechenden Zustandes 
und zum Schadensersatz?9^!, Der für die Vólkervertragsrechtsverlet- 
zung verantwortliche Staat hat „sein Recht“ darüberhinaus „im Sinne 
des Völkerrechts umzugestalten“?942, 
Insofern entspricht es der herrschenden völkerrechtlichen 
Lehre, dass sich die in Frage stehenden Probleme „durch allgemeine 
Überlegungen über Dualismus und Monismus oder den Primat des 
staatlichen oder des Völkerrechts allein nicht entscheiden (las- 
sen)?343 Fest steht aber auch, „dass jedenfalls die Existenz wider- 
streitenden staatlichen Rechts die verpflichtende Kraft des Völker- 
rechts gegenüber den Staaten als Normadressaten nicht aufhebt"?9^^, 
Von dieser Rechtslage sind vor allem die folgenden beiden 
Fälle zu unterscheiden: Zum einen kennt das Völkerrecht „Normen 
zwingenden Rechts (ius cogens), Pflichten, die den einzelnen unmit- 
2338 Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 102. 
2339 Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 101. 
2340 Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 102f. 
2341 Siehe hierzu das 22. Kapitel Pkt. 1. 
2342 Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 103. 
2343 Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 103. 
2344 Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 103. 
430
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.