Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2229 Holzer S 
rechts innerstaatlich immer unmittelbar angewandt wer- 
den“2229 
Liegt kein Anwendungsgebot oder Anwendungsverbot, son- 
dern der Tatbestand der Anwendungsfreiheit vor, „so beant- 
wortet entweder eine hierfür von den Vertragsparteien einge- 
setzte zwischenstaatliche Instanz oder der einzelne Vertrags- 
staat die Frage nach der innerstaatlichen Anwendbarkeit“??30 
in einem zweiten Schritt??3!, In einer Mehrzahl von Fállen 
dürfte dabei nicht die erste, sondern die zweite Konstellation 
bestehen: In diesem Falle ,ist es Sache der einzelnen Vertrags- 
staaten, anhand landesrechtlicher Kriterien über die Art der in- 
nerstaatlichen Anwendung vólkerrechtlicher Vertragsbestim- 
mungen zu entscheiden^??32 Die Kriterien, die für diese Ent- 
scheidung bestehen, sind ebenso zahlreich wie vielfältig: Hol- 
zer zählt zu diesen Kriterien die Bestimmtheit und die Klarheit 
der in Frage stehenden Bestimmung^?33, ihr Ziel und ihren 
Sinn und Zweck im Vertragsganzen??9^, die Position der ande- 
ren Staatsgewalten, d.h. der Exekutive??39 und der Legislati- 
ve?236 die Obliegenheit zu einer Beachtung anderer vólker 
(vertrags)- oder landesrechtlicher Bestimmungen???7, rechts- 
politische Erwágungen??38 unter Einschluss einer Einschátz- 
ung der Auswirkungen??39 einerseits und der Notwendigkeit 
einer „Wahrung eines gesetzgeberischen Mindeststan- 
dards“2240 andererseits, den „Faktor Zeit“2241 sowie die Ge- 
genseitigkeit (Gegenrecht)??^?, Das Schweizerische Bundesgericht 
behandelt einen vólkerrechtlichen Vertrag dann als (ganz oder 
teilweise) unmittelbar anwendbar, „wenn er ... unbedingt und 
. 50f. 
2230 Holzer S. 61f. Eine solche ‚zwischenstaatlich eingesetzte Instanz’ ist nach Holzer S. 62f der 
EuGH, nicht aber der EGMR. 
2231 Siehe zu 
2232 Holzer S 
2233 Holzer S 
2234 Holzer S 
2235 Holzer S. 
2236 Holzer S. 
2237 Holzer S. 
2238 Holzer S. 
2239 Holzer S. 
2240 Holzer S. 
2241 Holzer S. 
. 96f. 
2242 Holzer S 
den Einzelheiten des zweiten Prozessschrittes Holzer S. 61ff. 
. 67 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
. 83f. 
. 85f. 
91ff. 
87f. 
88ff. 
91f. 
93ff. 
98ff. 
95f. 
411
	        

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