Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

4.1 
nen (dient) und ... nicht gegen Art. 32 Abs. 2 der Verfassung (ver- 
stósst)"?193, Sie entspricht der herrschenden Lehre?!9^, 
Geltung und Anwendbarkeit 
In der Lehre wird zwischen der (mittelbaren oder unmittelbaren) Gel- 
tung und der (mittelbaren oder unmittelbaren) Anwendbarkeit des 
Vólkervertrags- im Landesrecht streng?195 unterschieden. Diese Un- 
terscheidung, die bis in die jüngste Zeit zu Problemen geführt hat?!96, 
ist von zentraler Bedeutung. 
Geltung 
Im Verháltnis zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht 
beschreibt der Begriff der ,Geltung' jenen Status, den die erste 
Rechtsordnung in der zweiten besitzt: ,Bei der Geltung von Ver- 
tragsbestimmungen geht es um die Frage, ob der einzelne Vertrags- 
staat Bestimmungen eines für ihn zwischenstaatlich geltenden vól- 
kerrechtlichen Vertrages innerstaatlich, und kann dies bejaht werden, 
unmittelbar oder nur mittelbar gelten làsst"?!9/, Die Geltung des 
Vólkervertrags- im Landesrecht weist damit zwei Seiten auf: eine 
zwischenstaatliche und eine innerstaatliche. 
Während ein vôlkerrechtlicher Vertrag , vom Zeitpunkt seines 
Inkrafttretens an”2198 zwischenstaatlich gilt, hangt seine innerstaatliche 
Geltung vor allem von der Art und Weise der Einfiihrung in das Lan- 
desrecht ab (Verhältnis zwischen dem Vôlkervertrags- und dem 
Landesrecht im technischen Sinne)?!99 — wobei sich auf der Ebene 
der Vertragsparteien zahlreiche Facetten dieses Grundsatzes ergeben 
kónnen??9?: Unter den Bedingungen des Dualismus' erwirbt das Vól- 
kervertragsrecht seine innerstaatliche Geltung durch einen Trarnsfor- 
2193 StGH 1987/16, n. publ., Pkt. 4 der Entscheidungsgründe, S. 7 des Entscheidungstextes. 
2194 Siehe hierzu Jehle S. 135 m.w.H. auf die Praxis des F.L. Landgerichts. 
2195 Siehe hierzu Holzer S. 15: ,Bei einer vólkerrechtlichen Vertragsbestimmung ist streng 
zwischen Geltung und Anwendbarkeit zu unterscheiden". 
2196 Siehe hierzu das 12. Kapitel Pkt. 4.2.2. 
2197 Holzer S. 15. 
2198 Holzer S. 15f. 
2199 Siehe hierzu das 6. Kapitel Pkt. 4. 
2200 Siehe hierzu Holzer S. 30ff mit Hinweisen auf die Rechtslage in den USA und in den Nieder- 
landen. 
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