Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Ausdruck des Völkergewohnheitsrechts oder einer anderen Quelle 
des Völkerrechts (wie z.B. der allgemeinen Rechtsgrundsätze) heran- 
gezogen worden sind?!30, spricht nichts gegen die Annahme, dass 
die in den Art. 31 bis 33 WVRK verankerten vólkerrechtlichen Ausle- 
gungsmaximen ohne weiteres neben die landesrechtlichen treten und 
sich mit diesen verbinden kónnen?!3!. Zu dieser Annahme führt vor 
allem die Praxis des Staatsgerichtshofes in StGH 1993/8, wonach die 
Regierung vor Volksabstimmungen (Staatsvertragsreferenden) unter 
anderem auch auf die vólkerrechtlichen Bindungen gemáss Art. 18 
WVRK Rücksicht zu nehmen hat (sic), oder der Rückgriff auf den 
», Volkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz"?!3? in StGH 1995/23 und 
in StGH 2000/32, in dessen Rahmen das Vertrauen eines anderen 
Völkerrechtssubjektes „in die durch Liechtenstein gesetzten Akte 
völkerrechtlichen Schutz geniesst“2133 und „die Annahme eines Ver- 
stosses gegen dieses Prinzip ... keineswegs leichthin erfolgen"?!34 
dürfe. 
Fazit und Ausblick 
In ihrer Quantität mag die Praxis des Staatsgerichtshofes zur Frage 
der Auslegung des Völkervertrags- im Landesrecht bescheiden sein — 
in ihrer Qualität ist sie klar und eindeutig: An der Feststellung, dass 
auch sie die Einschätzung Thürers in Bezug auf die „ausgesprochen 
völkerrechtsfreundliche Haltung“?195 ges Staatsgerichtshofes unter- 
stützt, führt kein Weg vorbei. Unter Berücksichtigung des Umstands, 
dass sich die liechtensteinische Verfassungsordnung in Bezug auf das 
2130 Anderslautend die Postulatsbeantwortung S. 10f, die Art. 46 WVRK vor deren Inkrafttreten für 
Liechtenstein als „Ausdruck von Gewohnheitsrecht" bezeichnet hat, der ,in diesem Punkt" als 
ein solcher (als Ausdruck von Gewohnheitsrecht) ,gilt". 
2131 Siehe hierzu StGH 1982/39, LES 4/1983 S. 117 oder StGH 1998/29, LES 5/1999 S. 280. 
2132 StGH 2000/60, n. publ., Pkt. 4.2 der Entscheidungsgründe, S. 19 des Entscheidungstextes: 
Dem ,vólkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz" entsprechend sei ,ohne gegenteilige Anhalts- 
punkte davon auszugehen, dass die ersuchende Behórde die Rechtshilfegewáhrung nicht 
durch eine bewusst unzutreffende Sachverhaltsdarstellung erschleicht". Gleichlautend StGH 
2000/18, n. publ., Pkt. 4.3 der Entscheidungsbegründung, S. 18 des Entscheidungstextes: 
,Es stünde dieser Tendenz hin zu einer verstárkten Beachtung des Vertrauensgrundsatzes im 
Vélkerrecht diametral entgegen ...", StGH 1995/23, n. publ., Pkt. 2.3 der Entscheidungsgrün- 
de, S. 9 des Entscheidungstextes, wo ,das zunehmend stárkere Hervortreten des Gedankens 
des Vertrauensschutzes im vólkerrechtlichen Verkehr" in einem Vergleich mit Art. 46 WVRK 
hervorgehoben wird, oder StGH 2001/59, n. publ., Pkt. 6.2 der Entscheidungsgründe, S. 22 
des Entscheidungstextes. 
2133 StGH 1995/23, n. publ., Pkt. 2.3 der Entscheidungsgründe, S. 9 des Entscheidungstextes. 
2134 StGH 2000/32, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 14 des Entscheidungstextes. 
2135 Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 124. 
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