5.1.1.2
richtshof im Rahmen seiner Funktion als Normenkontrollgerichtshof
vorbehalten?094.
Von dieser Einschränkung abgesehen steht die Zuständigkeit,
d.h. das Recht und die Pflicht der Anderen Gerichte zu einer Ausle-
gung des Völkervertrags- im Landesrecht, seit StGH 1978/8 ausser
Frage: Ebenso wie die Sonstigen Vollzugsorgane sind auch die Ande-
ren Gerichte dazu befugt (berechtigt und verpflichtet), das Vólker-
vertrags- im Landesrecht auszulegen. Im Sinne dieser Selbstverstünd-
lichkeit hat der Staatsgerichtshof die Tatsache, dass die Auslegung
von Art. 14 ERHÜ ,durch die liechtensteinischen Rechtshilfeinstan-
zen ... kürzlich eine Ánderung hin zu einer grosszügigeren Rechts-
hilfepraxis erfahren (hat)"?095, seiner Praxis in StGH 2000/32 nicht
nur implizit, sondern explizit zugrundegelegt und damit auch in ei-
nem ,kompetenziellen' Sinne anerkannt (wenn es einer solchen Be-
státigung überhaupt noch bedurft hätte).
Sonstige Vollzugsorgane
Der vom Staatsgerichtshof in StGIT 1978/8 aufgestellte Grundsatz,
dass ,die Auslegung vólkerrechtlicher Vertráge nicht nur dem Ge-
setzgeber (zusteht)"?0996 und dass , die liechtensteinischen Gerichte ...
zur Interpretation der direkt anwendbaren Vertragsnormen, die für
den Ausgang eines anhángigen Streitfalles relevant sind^?097, be-
rechtigt und verpflichtet sind, wirkt sich auf die Zuständigkeit der
Sonstigen Vollzugsorgane insofern aus, als vólkerrechtliche Vertráge
durch sie nicht nur ,im Einzelfall .. angewendet und durchge-
führt/?098, sondern auch ausgelegt werden kónnen; die (individuell-
konkrete?099) Anwendung bzw. Durchführung eines vólkerrechtli-
chen Vertrages setzt dessen Auslegung in der Regel voraus.
In diesem Umfang ist die Rechtslage die gleiche wie in Bezug
auf das Landesrecht: Aufgrund der Integration des Vólkervertrags-
rechts in die liechtensteinische Verfassungsordnung?!0? gelten die
Handlungsanweisungen der Art. 78 und 92 LV für den Vollzug so-
wohl des Landes- als auch des Vólkervertragsrechts.
2094 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.3.4.2.
2095 StGH 2000/32, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 13 des Entscheidungstextes.
2096 StGH 1978/8, LES 1981 S. 7.
2097 StGH 1978/8, LES 1981 S. 7.
2098 StGH 1978/8, LES 1981 S. 6.
2099 D.h. nicht die generell-abstrakte Durchführung durch die Regierung in Form einer Verord-
nung.
2100 Siehe hierzu das 6. Kapitel Pkt. 4.2.
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