Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

5.1.1.2 
richtshof im Rahmen seiner Funktion als Normenkontrollgerichtshof 
vorbehalten?094. 
Von dieser Einschränkung abgesehen steht die Zuständigkeit, 
d.h. das Recht und die Pflicht der Anderen Gerichte zu einer Ausle- 
gung des Völkervertrags- im Landesrecht, seit StGH 1978/8 ausser 
Frage: Ebenso wie die Sonstigen Vollzugsorgane sind auch die Ande- 
ren Gerichte dazu befugt (berechtigt und verpflichtet), das Vólker- 
vertrags- im Landesrecht auszulegen. Im Sinne dieser Selbstverstünd- 
lichkeit hat der Staatsgerichtshof die Tatsache, dass die Auslegung 
von Art. 14 ERHÜ ,durch die liechtensteinischen Rechtshilfeinstan- 
zen ... kürzlich eine Ánderung hin zu einer grosszügigeren Rechts- 
hilfepraxis erfahren (hat)"?095, seiner Praxis in StGH 2000/32 nicht 
nur implizit, sondern explizit zugrundegelegt und damit auch in ei- 
nem ,kompetenziellen' Sinne anerkannt (wenn es einer solchen Be- 
státigung überhaupt noch bedurft hätte). 
Sonstige Vollzugsorgane 
Der vom Staatsgerichtshof in StGIT 1978/8 aufgestellte Grundsatz, 
dass ,die Auslegung vólkerrechtlicher Vertráge nicht nur dem Ge- 
setzgeber (zusteht)"?0996 und dass , die liechtensteinischen Gerichte ... 
zur Interpretation der direkt anwendbaren Vertragsnormen, die für 
den Ausgang eines anhángigen Streitfalles relevant sind^?097, be- 
rechtigt und verpflichtet sind, wirkt sich auf die Zuständigkeit der 
Sonstigen Vollzugsorgane insofern aus, als vólkerrechtliche Vertráge 
durch sie nicht nur ,im Einzelfall .. angewendet und durchge- 
führt/?098, sondern auch ausgelegt werden kónnen; die (individuell- 
konkrete?099) Anwendung bzw. Durchführung eines vólkerrechtli- 
chen Vertrages setzt dessen Auslegung in der Regel voraus. 
In diesem Umfang ist die Rechtslage die gleiche wie in Bezug 
auf das Landesrecht: Aufgrund der Integration des Vólkervertrags- 
rechts in die liechtensteinische Verfassungsordnung?!0? gelten die 
Handlungsanweisungen der Art. 78 und 92 LV für den Vollzug so- 
wohl des Landes- als auch des Vólkervertragsrechts. 
2094 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.3.4.2. 
2095 StGH 2000/32, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 13 des Entscheidungstextes. 
2096 StGH 1978/8, LES 1981 S. 7. 
2097 StGH 1978/8, LES 1981 S. 7. 
2098 StGH 1978/8, LES 1981 S. 6. 
2099 D.h. nicht die generell-abstrakte Durchführung durch die Regierung in Form einer Verord- 
nung. 
2100 Siehe hierzu das 6. Kapitel Pkt. 4.2. 
392
	        

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