achten, die es mit anderen Völkerrechtssubjekten in Form von Völ-
kervertragsrecht eingegangen ist. Als Kleinstaat hat sich Liechten-
stein der Versuchung nationalstaatlicher Dogmen zu entziehen und
sich - mit Herz und Verstand - einem Credo zu verschreiben, das die
Grundlagen seiner Staatlichkeit nicht nur, aber auch in seiner Eigen-
schaft als ein Mitglied der Staatengemeinschaft versteht. Vom Gegenteil
auszugehen, würde die liechtensteinische Verfassungsordnung eben-
so aus ihrer Verankerung reissen wie die auf ihr beruhende , vólker-
rechtsfreundliche Haltung"197? des Staatsgerichtshofes. Dies zu tun
wáre der erste Schritt hin zu einer Re-Isolation nach dreissig Jahren
einer durch und durch, d.h. auch souverünitátspolitisch erfolgreichen
Öffnung.
Allein, es ist zu befürchten, dass die Verfassung vom 16. März
2003 auch hier für einen Paradigmenwechsel sorgen wird 979.
1978 Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 124.
1979 Siehe hierzu das 26. Kapitel Pkt. 2.
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