der Praxis des Staatsgerichtshofes unerwähnt bleibt, konnte die condi-
tio sine qua non für diese Vorgehensweise nichts anderes gewesen sein
als die Prämisse eines Vorranges des Vôlkervertrags- vor dem Landesrecht
- und zwar solchen Vólkervertragsrechts, das, an der Referenzgrôsse
des Stufenbaus des Rechts!948 gemessen, , mindestens Übergesetzes-
rang^!949 einnimmt.
Handkehrum ist es ein und derselbe der Staatsgerichtshof ge-
wesen, der die Rechtskraft des Völkervertrags- im Landesrecht unter
den Vorbehalt seiner formellen und materiellen Verfassungsmässig-
keit 1850 gestellt und — wie im Falle des Wirtschaftsvertragsrechts —
immer wieder mittel- oder unmittelbar aufgehoben hat!95!, In dieser
Praxis hat der Staatsgerichtshof die Grenzen des Vorrangs des Vôlker-
vertrags- vor dem Landesrechts angetastet: Waren es in Bezug auf die
formelle Verfassungsmássigkeit seine hohen Kundmachungsstan-
dards, ist es in Bezug auf die materielle Verfassungsmässigkeit das
,Kerngehalts-Konzept von StGH 1998/61 gewesen, vor dem das
Vólkervertragsrecht zurückzutreten hat1892, In beiden Fállen handelt
es sich um ein und denselben Ausgangspunkt: In beiden Fällen sind
dem Völkervertragsrecht Strukturprinzipien (Grundprinzipien) der
liechtensteinischen Verfassungsordnung mit der Absicht entgegen-
gehalten worden, sie gleich welchem volkerrechtlichen Vertrag gegenüber
durchzusetzen.
Ist dem aber so, stellt sich die folgende Arschlussfrage: Wenn es
sich bei diesen Konstellationen um die einzigen Hindernisse für eine
Anerkennung des Vorrangs des Volkervertrags- vor dem Landesrecht han-
delt, lásst sich aus diesem Umstand in einem argumentum e contrario
schliessen, dass dann, wenn keine solchen (formellen oder materiel-
len) Reserven der liechtensteinischen Verfassungsordnung in Frage
stehen, kein Hindernis für eine Anerkennung des Vorrangs des Vól-
kervertrags- vor dem Landesrecht besteht? In diesem Falle bliebe der
Vorrang der einen Rechtsordnung (des Vólkervertragsrechts) vor der
anderen (dem Landesrecht) eine Regel, deren Ausnahmen sich auf den
Einzelfall eines solchen Vorbehaltes beschránkten (hohe Kundma-
chungsstandards und ,Kerngehalts'-Konzept).
Es ist nicht zuletzt auch der Staatsgerichtshof gewesen, der
diesen Schluss nahegelegt hat — dies, indem in StGH 1998/61 z.B. er-
1848 Siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 2.2.2.
1849 StGH 1999/28, LES 1/2003 S. 8.
1850 Siehe hierzu das 23., das 24. und das 25. Kapitel.
1851 Siehe hierzu das 24. Kapitel Pkt. 2.
1852 Siehe hierzu das 25. Kapitel.
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