Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

werden muss!7°6), während sich die Genehmigung eines völ- 
kerrechtlichen Vertrages naturgemiáss ín einem einzigen bzw. in 
einem. einmaligen (Zustimmungs-)Akt (des Landtages) erfüllt. 
Auch aus diesem Grunde liegt der Tatbestand einer Nicht- 
Vergleichbarkeit zwischen Art. 8 Abs. 2 LV einerseits und Art. 
112 Abs. 2 LV andererseits in jenem Umfang vor, in dem aus 
einer Gegenüberstellung dieser beiden Bestimmungen darauf 
geschlossen werden soll, dass vólkerrechtlichen Vertrágen 
grundsätzlich kein Verfassungsrang zuerkannt werden kann. 
e Schliesslich kann Verfassungsrecht in der liechtensteinischen 
Verfassungsordnung auch ausserhalb von Art. 112 Abs. 2 LV ent- 
stehen, d.h. auch ohne eine Durchführung des in dieser Be- 
stimmung vorgesehenen Verfahrens!’ Ein Beispiel hierfür 
bildet die Praxis des Staatsgerichtshofes zum Bestand und In- 
halt ungeschriebener Grundrechte wie z.B. des Willkürverbo- 
tes1708. 
Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Argumentation, die 
sich einzig und allein auf einen Hinweis auf die unterschiedlichen 
Quoren von Art. 112 Abs. 2 LV einerseits und von Art. 8 Abs. 2 LV 
andererseits stützt, nicht rechtfertigen. Stattdessen ist von der Leh- 
re!7°9 sowie — vor allem - von der Praxis des Staatsgerichtshofes aus- 
zugehen, die der EMRK einen ,faktischen' Verfassungsrang!710 und 
dem EWRA einen verfassungsändernden bzw. —ergänzenden Cha- 
rakter!711 zugebilligt hat und in der die Móglichkeit eines Verfas- 
sungsrangs vólkerrechtlicher Vertráge in einem obiter dictum aus dem 
Jahre 1991 wenn auch nicht explizit, so doch implizit zur Sprache ge- 
kommen ist!/!2, Dieser Ansatz ist vor allem dort, wo er zu einer 
Überprüfung von Gesetzgebungs- und Vollzugsakten auf ihre Vól- 
kervertragsrechtsmássigkeit geführt hat!713, zu einem Bestandteil der 
1706 Art. 30 Abs. 5 und 6 GOLT. 
1707 Siehe hierzu Kley (Verwaltungsrecht) S. 67ff. 
1708 Siehe hierzu StGH 1998/45, Jus&News S. 243ff sowie LES 1/2000 S. 1ff. 
1709 Wille (Integration) S. 393 sowie ders. (Staatliche Ordnung) S. 88: "Halten wir fest, dass es 
Vertráge gibt, die von der Verfassung abweichen". 
1710 StGH 1995/21, LES 1/1997 S. 28. 
1711 StGH 1996/34, LES 2/1998 S. 80. 
1712 SIGH 1990/6, LES 4/1991 S. 136: ,Abschliessend ist festzuhalten, dass sich der Staatsge- 
richtshof in diesem konkreten Fall nur mit sich aus der Verfassung ergebenden Verfahrens- 
fragen zur Abstimmung über eine Volksabstimmung zu befinden hatte, jedoch nicht, ob und in 
welchem Falle ein Staatsvertrag nach der geltenden Verfassung dem Referendum zu unter- 
stellen sei, insbesondere dann, wenn es sich um einen verfassungsändernden Staatsvertrag 
handeit" (Kursivstellung durch den Verfasser). 
1713 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkte. 4 und 5.2. 
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