Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

zu der die Kontroversen in der Lehre!68? ebenso beigetragen haben 
wie die Irritation der „dogmatisch wenig befriedigenden Überle- 
gung“ 1690 des Staatsgerichtshofes in StGH 1995/21 (wonach „die 
EMRK ... in Liechtenstein faktisch Verfassungsrang“ 1691 besitzt1692), 
Wird auf eine Festlegung in diesem Zusammenhang verzichtet, wird 
der spekulativen wenn nicht gar willkürlichen Beliebigkeit Tür und 
Tor geöffnet. Dies hat sich — abermals im Rahmen der sog. Verfas- 
sungsdiskussion — unmissverstándlich gezeigt!693, 
Vor diesem Hintergrund ist an den Staatsgerichtshof zu ap- 
pellieren, sich - im Rahmen einer Wahrnehmung seiner ,verfas- 
sungsrechtliche(n) Leitfunktion”1694 — ohne Verzug zum Rangverhált- 
nis zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht auszuspre- 
chen. 
Tut er dies, hat der Staatsgerichtshof nicht nur festzustellen, 
von welchen Kriterien bei der Rangbestimmung auszugehen ist, d.h. 
welche Ordnungsprinzipien zur Anwendung zu bringen sind. Festzu- 
stellen ist vor allem auch, unter welchen Voraussetzungen ein vólker- 
rechtlicher Vertrag einen ,verfassungswesentlichen Inhalt" besitzt, 
den man ,sogar als (über)verfassungsrangig ansehen (kónnte)"1695: 
Um dem Umstand einer immer stárkeren ,nternationalisierung der 
Verfassung/!996, wie er von Bruha/Büchel hervorgehoben worden ist, 
Rechnung zu tragen, hat der Staatsgerichtshof der Lehre zu folgen 
und zu bestátigen, dass die LV einen Verfassungs- und unter Umstän- 
den sogar einen Überverfassungsrang volkerrechtlicher Vertráge aner- 
kennt. Dass sich die liechtensteinische Verfassungsordnung — und 
1689 In der Lehre erstrecken sich die der EMRK zugewiesenen Rangstufen auf das Spektrum 
zwischen der Rechtsquellenstufe eines formellen Gesetzes — wie bei Hôfling (Menschen- 
rechtskonvention) S. 214 — und eines Uberverfassungsranges — wie bei Batliner (Volksrechte) 
S. 162. 
1690 Hôfling (Menschenrechtskonvention) S. 214. 
1691 StGH 1995/21, LES 1/1997 S. 28 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
1692 In StGH 2000/27, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 10f des Entscheidungstextes 
und in StGH 2001/2, n. publ., Pkt. 3.1 der Entscheidungsgründe, S. 21 des Entscheidungstex- 
tes hat der Staatsgerichtshof das objektive Recht, und zwar Art. 23 Bst. b StGHG, als eine Er- 
klárung dafür genannt, dass er der EMRK in StGH 1995/21 einen faktischen’ Verfassungs- 
rang zuerkannt hat: Deshalb, weil eine Verletzung der EMRK ,gleich der Verletzung eines 
Grundrechts der Landesverfassung mit Verfassungsbeschwerde gerügt werden“ könne, habe 
der Staatsgerichtshof „der EMRK ... faktisch Verfassungsrang zuerkannt“. 
1693 Siehe Punkt E. der bei der Regierung im Namen S.D. des Landesfürsten eingereichten und 
unter http://www.fuerstenhaus.li verôffentlichten Gegenäusserung vom 4. September 2002, 
wo es (ohne irgendeinen Verweis auf Lehre oder Praxis) heisst, es sei „allgemein bekannt“, 
dass der EMRK nur der Rang eines formellen Gesetzes zukomme. 
1694 StGH 1995/20, LES 1/1997 S. 38. 
1695 Kley (Verwaltungsrecht) S. 54. 
1696 Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 5. 
324
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.