e der Inhalt völkerrechtlicher Verträge ergibt sich „ungleich
dem innerstaatlichen Legislativverfahren im Parlament” in der
Regel aus „der Öffentlichkeit weitgehend entzogenen diplo-
matischen Verhandlungsprozessen"1900, was eine Durchfüh-
rung von Vernehmlassungen als einem „der Referendumsde-
mokratie immanente(m) Verfahren“ 1691 “ur bei formellen Ge-
setzen 1602 erlaubt;
* die Mitwirkung des Landesfürsten ist beim Erlass formeller
Gesetze sowohl in ihrem Charakter als auch in ihrer Intensität
eine andere als beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge 1603
(was nicht nur eine unterschiedlich starke Gewichtung der
demokratischen und der monarchischen Wurzeln der LV,
sondern — wie die Begleitumstände von StGH 1993/8 in aller
Deutlichkeit zeigen — auch die Móglichkeit unterschiedlicher
Vorzeichen für die innen- und aussenpolitische Auseinander-
setzung nach sich zieht).
Neben diese Unterschiede tritt die strukturelle sprachliche
(formelle) und inhaltliche (materielle) Verschiedenartigkeit zwischen
vólkerrechtlichem Vertrag und formellem Gesetz!90^, die durch die
unterschiedliche Finalitát ergánzt wird, der vólkerrechtliche Verträge
einerseits und formelle Gesetze andererseits zu dienen haben: Wáh-
rend erstere zwischenstaatliche Sachverhalte mit dem Ziel eines Aus-
gleichs der gegenseitigen Rechte und Pflichten von zwei oder mehre-
ren Völkerrechtssubjekten (Vertragsparteien) regeln, regeln letztere
die Rahmenbedingungen für die innerstaatliche Ausübung der Staats-
gewalt im Verhältnis zwischen dem Land und seinen Institutionen
einerseits und den Rechtsunterworfenen andererseits. Aufgrund die-
ser Wesensunterschiede zwischen völkerrechtlichen Verträgen und
1600 StGH 1993/8, LES 3/1993 S. 96. Siehe hierzu Allgäuer S. 267, der hervorhebt, dass ,die
Aussenpolitik ... durch die allgemeine Gesetzgebung kaum gesteuert werden (kann), und die
aussenpolitischen Aktivitäten ... oft schwer durchschaubar (sind). Die notwendige Diskretion
und Flexibilität oder das Staatsinteresse verunmöglichen oft eine öffentliche Debatte“, sowie
Hoop S. 234, der die „Zurückdrängung des parlamentarischen Einflusses“ beim Abschluss
völkerrechtlicher Verträge als „aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht ... bedenklich“
bezeichnet.
1601 Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 74.
1602 Nach Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 74 sind Vernehmlassungsverfahren nicht obligato-
risch; „eine gesetzliche Pflicht, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen, besteht nicht“.
1603 Nach Allgäuer S. 265 nimmt der Landesfürst beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge — wie
dies vor allem im Zuge des UNO-, aber auch des EWR-Beitrittes der Fall gewesen ist — in der
innenpolitischen Auseinandersetzung einen aussenpolitisch ,deutlich erkennbar(en) Einfluss“.
1604 Winkler (Staatsverträge) S. 120.
308