Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

e der Inhalt völkerrechtlicher Verträge ergibt sich „ungleich 
dem innerstaatlichen Legislativverfahren im Parlament” in der 
Regel aus „der Öffentlichkeit weitgehend entzogenen diplo- 
matischen Verhandlungsprozessen"1900, was eine Durchfüh- 
rung von Vernehmlassungen als einem „der Referendumsde- 
mokratie immanente(m) Verfahren“ 1691 “ur bei formellen Ge- 
setzen 1602 erlaubt; 
* die Mitwirkung des Landesfürsten ist beim Erlass formeller 
Gesetze sowohl in ihrem Charakter als auch in ihrer Intensität 
eine andere als beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge 1603 
(was nicht nur eine unterschiedlich starke Gewichtung der 
demokratischen und der monarchischen Wurzeln der LV, 
sondern — wie die Begleitumstände von StGH 1993/8 in aller 
Deutlichkeit zeigen — auch die Móglichkeit unterschiedlicher 
Vorzeichen für die innen- und aussenpolitische Auseinander- 
setzung nach sich zieht). 
Neben diese Unterschiede tritt die strukturelle sprachliche 
(formelle) und inhaltliche (materielle) Verschiedenartigkeit zwischen 
vólkerrechtlichem Vertrag und formellem Gesetz!90^, die durch die 
unterschiedliche Finalitát ergánzt wird, der vólkerrechtliche Verträge 
einerseits und formelle Gesetze andererseits zu dienen haben: Wáh- 
rend erstere zwischenstaatliche Sachverhalte mit dem Ziel eines Aus- 
gleichs der gegenseitigen Rechte und Pflichten von zwei oder mehre- 
ren Völkerrechtssubjekten (Vertragsparteien) regeln, regeln letztere 
die Rahmenbedingungen für die innerstaatliche Ausübung der Staats- 
gewalt im Verhältnis zwischen dem Land und seinen Institutionen 
einerseits und den Rechtsunterworfenen andererseits. Aufgrund die- 
ser Wesensunterschiede zwischen völkerrechtlichen Verträgen und 
1600 StGH 1993/8, LES 3/1993 S. 96. Siehe hierzu Allgäuer S. 267, der hervorhebt, dass ,die 
Aussenpolitik ... durch die allgemeine Gesetzgebung kaum gesteuert werden (kann), und die 
aussenpolitischen Aktivitäten ... oft schwer durchschaubar (sind). Die notwendige Diskretion 
und Flexibilität oder das Staatsinteresse verunmöglichen oft eine öffentliche Debatte“, sowie 
Hoop S. 234, der die „Zurückdrängung des parlamentarischen Einflusses“ beim Abschluss 
völkerrechtlicher Verträge als „aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht ... bedenklich“ 
bezeichnet. 
1601 Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 74. 
1602 Nach Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 74 sind Vernehmlassungsverfahren nicht obligato- 
risch; „eine gesetzliche Pflicht, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen, besteht nicht“. 
1603 Nach Allgäuer S. 265 nimmt der Landesfürst beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge — wie 
dies vor allem im Zuge des UNO-, aber auch des EWR-Beitrittes der Fall gewesen ist — in der 
innenpolitischen Auseinandersetzung einen aussenpolitisch ,deutlich erkennbar(en) Einfluss“. 
1604 Winkler (Staatsverträge) S. 120. 
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