Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Trotz dieses Unterschieds hat die Regierung in jüngster Zeit 
zu verstehen gegeben, dass sie die Möglichkeit eines Verfassungsrangs 
völkerrechtlicher Verträge deshalb von vornherein ausschliesst, weil 
sich die „Zustimmung des Landtages”, die nur ein „einfache(s) Be- 
schlussverfahren” bilde (Art. 8 Abs. 2 LV), vom Tatbestand der Ver- 
fassungsrevision unterscheide, für die , qualifizierte Mehrheiten im 
Landtag notwendig sind^159? (Art. 112 Abs. 2 LV). Dementsprechend 
stünden völkerrechtliche Verträge zwar ,zumindest auf Gesetzesstu- 
fe", es sei jedoch ,,davon auszugehen, ... dass ihnen ... durch die 
Verfassung grundsätzlich kein Verfassungsrang zuerkannt ist“ 1591, 
Dieser Standpunkt übersieht, dass die Staatsgewalt „im Für- 
sten und im Volke verankert (ist)“1592, Ist dem aber so, besitzt der Um- 
stand, dass die LV das Verfassungs- und das Staatsvertragsreferen- 
dum in Bezug auf deren Voraussetzungen gleich behandelt (Art. 66 
Abs. 2 LV und Art. 66bis Abs. 1 LV), im Zusammenhang mit der Fra- 
ge nach der Rangbestimmung einen sehr viel grösseren Stellenwert 
als die Frage, ob es unter Art. 8 Abs. 2 LV einerseits und unter Art. 
112 Abs. 2 LV andererseits einer einfachen oder einer qualifizierten 
Beschlussfassung (des Landtages) bedarf: Das direkt-demokratische 
Gewicht ist unter diesem Gesichtspunkt grösser als das parlamen- 
tarische; dementsprechend kommt es nicht so sehr auf die Mindest- 
Quoren im Landtag, sondern auf die Tatsache an, dass für Verfas- 
sungsreferenden die gleichen Voraussetzungen bestehen wie für Staats- 
vertragsreferenden. In diesem Umfang wird der Hinweis der Regie- 
rung auf die unterschiedlichen Voraussetzungen gemäss Art. 112 
Abs. 2 LV einerseits und Art. 8 Abs. 2 LV andererseits neutralisiert. 
Dass den Aussagen der Regierung vom Herbst 2002 nicht ge- 
folgt werden kann, bedeutet nicht, dass vólkerrechtliche Vertráge in 
jedem Falle auf der Rechtsquellenstufe der LV stehen bzw. Verfas- 
sungsrang besitzen (Kley1993), Eine solche Annahme wäre nur schon 
deshalb abzulehnen, weil die Verfassungswirklichkeit zu einer Aus- 
hóhlung der Zustimmungskriterien gemáss Art. 8 Abs. 2 LV geführt 
hat!594 — die Vorstellung, dass vólkerrechtliche Vertráge einzig und 
allein deshalb Verfassungsrang besitzen, weil Staatsvertragsreferen- 
den die gleichen Quoren voraussetzen wie Verfassungsreferenden, 
ist nicht nachvollziehbar. 
1590 Regierung (BuA Nr. 88/2002) S. 7. 
1591 Regierung (BuA Nr. 88/2002) S. 7. 
1592 Art. 2 LV (Kursivstellung durch den Verfasser). 
1593 Kley (Verwaltungsrecht) S. 54. 
1594 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.2. 
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