Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

4.1.2.3 
ren!585 kann vor diesem Hintergrund von vornherein keine Aquiva- 
lenz ihrer Ergebnisse entsprechen. 
Die Art und Weise der Handhabung von Art. 8 Abs. 2 LV hat 
vielmehr zu Folge, dass nicht jeder völkerrechtliche Vertrag, der die- 
ser Bestimmung gemäss genehmigt wird, auch „die für den inner- 
staatlichen Bereich auf Gesetzesstufe stehende parlamentarische 
Rechtssatzform ,Staatsvertrag/ (konstituiert)"!589, Das Gegenteil ist 
der Fall: Nur ein Teil jener vôlkerrechtlichen Verträge, die gemäss Art. 
8 Abs. 2 LV genehmigt worden sind, trifft Regelungen, die in Tat und 
Wahrheit auf der Rechtsquellenstufe eines formellen Gesetzes ste- 
hen\587, 
Unterschiede in der direkt-demokratischen Legitimation 
Der schematischen Mechanik Winklers werden aber auch sowohl 
durch die LV als auch durch das VRG Grenzen gesetzt - auch wenn 
darauf hinzuweisen ist, dass sich diese Grenzen erst im Jahre 1992 
und damit erst nach dem Standpunkt Winklers ergeben haben. In der 
Sache selbst geht es um die Voraussetzungen, unter denen es auf- 
grund der LV und des VRG zu einem Staatsvertragsreferendum ei- 
nerseits und zu einem Gesetzesreferendum andererseits kommen 
kann. 
Aufgrund von Art. 66bis Abs. 1 LV setzt ein Staatsvertragsrefe- 
rendum die gleichen Mindest-Quoren voraus wie dies in Bezug auf 
ein Verfassungsreferendum der Fall ist (entweder die Unterschriften 
von 1'500 Stimm- und Wahlberechtigten oder ein entsprechendes Be- 
gehren von vier Gemeinden588); demgegenüber hat ein Gesetzesrefe- 
rendum aufgrund von Art. 64 Abs. 2 LV nur entweder die Unter- 
schriften von 1'000 Stimm- und Wahlberechtigten oder ein entsprech- 
endes Begehren von drei Gemeinden zur Voraussetzung !589, Unab- 
hängig davon, ob sie sich unmittelbar oder nur mittelbar verwirk- 
licht, fällt die direkt-demokratische Legitimation von völkerrechtlichen 
Verträgen einerseits und von formellen Gesetzen andererseits also 
unterschiedlich aus — sie stellt sich für völkerrechtliche Verträge stärker 
und für formelle Gesetze schwächer dar. 
1585 Siehe hierzu unten Pkt. 4.1.2.4. 
1586 Hoop S. 213 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
1587 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.2. 
1588 Art. 66 Abs. 2 LV. 
1589 Die gleiche Regelung trifft Art. 75 Abs. 1 Bst. b VRG. 
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