Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

grund“1476 rückt, greift Winkler dabei auf verschiedene Kriterien zu- 
rück, in deren Rahmen ,die Grenzziehung" nach Massgabe von ,or- 
ganisatorischen und inhaltlichen Bestimmungsgründen gleichermas- 
sen“ 1477 vorzunehmen ist. 
Zu den organisatorischen Kriterien zählt Winkler „die am Er- 
zeugungsverfahren beteiligten Organe, das Gewicht ihres Beitrages 
am Zustandekommen ... des Staatsvertrages und das übrige Rechts- 
quellengefüge"1^/8, wobei vor allem ,die Bindung bestimmter Staats- 
vertráge an die Zustimmung des Landtages" deshalb ,richtungswei- 
send (ist)“ 1479, weil völkerrechtliche Verträge „durch das erzeugende 
Organ, durch dessen Stellung im Verfassungsgefüge und durch das 
Erzeugungsverfahren (geprägt sind)"!480, Inhaltliche Kriterien sind 
nach Winkler der ,Charakter”148! und die ,Bedeutung"1^8? vólker- 
rechtlicher Vertráge ebenso wie die Frage, ob sie , Verfassungsmate- 
rien" regeln, ,,den Gesetzen vorbehaltene oder durch Gesetze bereits 
geregelte Materien" betreffen oder ,an entsprechende Staatsvertráge 
oder Gesetzesmaterien“ 1483 anknüpfen. Je nachdem handelt es sich 
bei Winkler um Staatsverträge im Verfassungs-, im Gesetzes- oder im 
Verordnungsrang 484, 
Von Winkler abgesehen besteht in der Lehre die Tendenz, sich 
zum Rangverháltnis zwischen dem Vólkervertrags- und dem Lan- 
desrecht nicht konkret, sondern nur abstrakt zu äussern. Einen Sonder- 
fall bildet die Feststellung Batliners, wonach das über den Weg der au- 
tomatischen Adoption ,inkorporierte Vólkerrecht ... innerstaatlich teils 
mindestens auf Verfassungsstufe ... (steht), sonst aber mindestens auf 
1476 Ospelt (Vertráge) S. 62. 
1477 Winkler (Staatsvertráge) S. 125. 
1478 Winkler (Staatsvertráge) S. 125. 
1479 Winkler (Staatsvertráge) S. 120. 
1480 Winkler (Staatsvertráge) S. 120. Erwáhnenswert ist, dass der Landtag im Zuge des Abschlus- 
ses eines vólkerrechtlichen Vertrages, der gemäss Art. 8 Abs. 2 LV seiner Genehmigung be- 
darf, weder vôlkervertrags- noch landesrechtlich ein ,erzeugende(s) Organ" ist, sondern nicht 
mehr und nicht weniger tut, als eine Kontrolltunktion auszuüben; siehe hierzu das 7. Kapitel 
Pkt. 2.1. 
1481 Winkler (Staatsvertráge) S. 125. 
1482 Winkler (Staatsvertráge) S. 120. 
1483 Winkler (Staatsvertráge) S. 125. 
1484 Winkler (Staatsvertráge) S. 120 und S. 125. In jüngster Zeit scheint Winkler von diesem 
Ergebnis insofern abweichen zu wollen, als ein Verfassungsrang vólkerrechtlicher Vertráge 
von ihm unter dem Eindruck der sog. Verfassungsdiskussion nur noch verklausuliert aner- 
kannt wird (wenn überhaupt). Diese Einschränkung ist in Zukunft zu berücksichtigen; siehe 
hierzu Winkler (Prüfung) S. 8 sowie nahezu gleichlautend die Regierung (Schreiben vom 22. 
Oktober 2002) S. 4f. 
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