Ausländer” — wie vor allem im Geltungsbereich der Art. 28 und 36
LV — „bestimmt“ 1942,
Nach StGH 1985/1 hätte dies zur Folge, dass das EWRA in
diesem Sachbereich an die Stelle eines formellen Gesetzes tritt. Ein so
weit gehendes völkervertragsrechtliches Verordnungsrecht kann das
Ergebnis von StGH 1985/1 jedoch unter keinen Umständen sein; der
Inhalt dieses Rechtsinstituts ergibt sich vielmehr aus den gleichen
Grundsätzen, wie sie auch für sein Gegenstück, d.h. für das landes-
rechtliche Verordnungsrecht gelten.
Steht die Durchführung eines völkerrechtlichen Vertrages in
Frage, ist in jedem Fall zu überprüfen, ob der betreffende völker-
rechtliche Vertrag einer Durchführung durch ein formelles Gesetz
oder durch eine Verordnung bedarf. Erst und nur dann, wenn diese
Überprüfung zum Ergebnis führt, dass eine an die Regierung ge-
richtete ,Vollmacht' zur Vertragserfüllung im Sinne der Praxis des
Staatsgerichtshofes in StGH 1972/1 und in StGH 1978/8 besteht, ist —
in diesem Einzelfall — von einem vólkervertragsrechtlichen Verord-
nungsrecht auszugehen. Kommt die Überprüfung zu einem anderen
Schluss, ist nach Art. 2 LV zu verfahren und festzustellen, ob und in
welchem Ausmass der Landtag dazu aufgerufen ist, den in Frage
stehenden vólkerrechtlichen Vertrag durch den Erlass eines formel-
len Gesetzes durchzuführen. Das Gewaltenteilungsprinzip darf nicht
durchbrochen werden; dieser Grundsatz bildet die Referenzgrósse, an
der sich die Zustándigkeit zur Durchführung eines vólkerrechtlichen
Vertrages durch den Erlass eines formellen Gesetzes oder durch eine
oder mehrere Verordnungen entscheidet.
Vor diesem Hintergrund ist StGH 1985/1 vor allem deshalb
von Interesse, weil dieses Erkenntnis den Bestand eines vólkerver-
tragsrechtlichen Verordnungsrechts nach StGH 1972/1 ein weiteres
Mal und unter einem weiteren Gesichtspunkt anerkannt und legiti-
miert hat. Für eine Bestimmung des Inhalts dieses Rechtsinstituts ist
StGH 1985/1 sehr viel weniger massgebend. Trotzdem steht — was
entscheidend ist — aufgrund von StGH 1985/1 ,in sinngemásser An-
wendung von Art. 92 der Verfassung" 19^? fest, dass es sich dann,
wenn die Regelung eines bestimmten Sachbereiches nach dem Willen
der LV nicht einem formellen Gesetz, sondern dem Staatsvertrags-
oder dem Gegenrecht vorbehalten ist, bei diesen Rechtsquellen ohne
1342 Art. 31 Abs. 3 LV. Anders StGH 2000/33, n. publ., Pkt. 3.2 der Entscheidungsgründe, S. 28
des Entscheidungstextes, wonach das EWRA ,das in Art 28 Abs 2 LV erwáhnte Gegenrecht
(bildet)" (Kursivstellung durch den Verfasser).
1343 StGH 1985/1, LES 4/1986 S. 111.
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