Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

ben)", nachdem „das EWR-Recht einen verfassungsändernden bzw — 
ergänzenden Charakter hat“ 1266, 
In StGH 1997/41 stand die Rechtskraft der (aufgehobenen) 
BVO in Frage. In diesem Erkenntnis heisst es, dass eine „formelle ge- 
setzliche Grundlage“ für diese Verordnung „in mehrfacher Hinsicht 
gegeben (ist) 1267; Unter den „von ... der Regierung erwähnten zwi- 
schenstaatlichen Vereinbarungen“ böten sich als Rechtsgrundlage 
„primär Art 4 und 16 ANAG ... an“ 1268. Im Anlassfall hatte die Regie- 
rung die FPA I und II, das ANAG sowie Protokoll 15 EWRA als 
Rechtsgrundlage für die BVO geltend gemacht 1269, 
In die gleiche Richtung, jedoch ohne Bezugnahme auf die Pra- 
xis des Staatsgerichtshofes!270 zielt VBI 1998/72, wo es heisst, dass 
die Regierung „gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 LV ... ermächtigt 
(ist), Ausführungsbestimmungen zu Staatsverträgen aufzustellen, 
zumindest im Bereich des Fremdenpolizeirechtes, denn die Verfas- 
sung ordnet an, dass das Staatsvertragsrecht massgebend sein soll 
(Art. 28 Abs. 1 LV)"!?^!. Im Anlassfall stand neben der Rechtskraft 
der BVO auch jene der BVO-EWR in Frage. Bei diesen beiden Ver- 
ordnungen handle es sich um ,Durchführungsverordnungen zu den 
erwähnten Staatsverträgen. Sie stützen sich somit nicht direkt auf das 
ANAG oder sonst ein nationales Gesetz“ 1272 
g) StGH 1998/56 
In StGH 1998/56 stand die Rechtskraft der (aufgehobenen) 
Verordnung vom 16. Dezember 1997 über die Anwendung von 
Schutzmassnahmen im Bereich des Freien Personenverkehrs im Eu- 
ropáischen Wirtschaftsraum in Frage. Mit dieser Verordnung hatte 
1266 StGH 1997/19, LES 5/1998 S. 272 sowie S. 274. 
1267 StGH 1997/41, n. publ., Pkt. 2 der Entscheidungsgründe, S. 10 des Urteilstextes. 
1268 StGH 1997/41, n. publ., Pkt. 2 der Entscheidungsgründe, S. 10 des Urteilstextes. 
1269 StGH 1997/41, n. publ., Pkt. 8 des Sachverhaltes, S. 5f des Urteilstextes. Die (aufgehobene) 
BVO ist, ihrer Präambel nach, „aufgrund der verschiedenen Vereinbarungen zwischen dem 
Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz“ erlassen worden. 
1270In diesem Umstand zeigen sich die Nachteile einer unterlassenen oder unzureichenden 
Veróffentlichung oder auch nur Zugánglichkeit von Erkenntnissen des Staatsgerichtshofes für 
die Anderen Gerichte, wie, im Anlassfall, für die VBI, die in VBI 1998/72 am 21. Oktober 1998 
dazu gezwungen war, auf die Frage der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der BVO und 
der BVO-EWR einzugehen, obwohl diese Frage in StGH 1997/41 am 19. Juni 1998 bereits 
beantwortet worden war. 
1271 VBI 1998/72, n. publ., Pkt. 12 der Entscheidungsgründe, S. 12 des Entscheidungstextes. 
1272 VBI 1998/72, n. publ., Pkt. 12 der Entscheidungsgründe, S. 13 des Entscheidungstextes. 
Erwähnenswert ist, dass die VBI das ANAG als ein in Liechtenstein aufgrund der Wirtschafts- 
verträge geltendes Bundesgesetz mit der Wendung „das ANAG oder sonst ein nationales 
Gesetz“ in VBI 1998/72 mit einem formellen Gesetz assoziiert. Die gleiche Assoziation ist 
StGH 1985/1, LES 4/1986 S. 110 zu entnehmen. 
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