Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Kassationsprinzip! 19^) und sie durch ein (vermeintlich) milderes Mittel 
zu ersetzen, fehlgeschlagen: Auch ohne eine Kassation anzuordnen hat 
der Staatsgerichtshof die Durchsetzbarkeit des Wirtschaftsvertrags- 
rechts in StGH 1993/4 wenn auch nicht formell, so doch materiell be- 
seitigt. Die in StGH 1993/4 als eine neue Wirksamkeitsform begrün- 
dete Aufhebbarkeit wirkt sich in nichts anderem aus als in einer ,/de- 
facto- Ausserkraftsetzung jener Schweizerischen Rechtsvorschriften ..., 
die in Liechtenstein ... nicht verfassungs- und gesetzmássig kundge- 
macht sind^!!85 — dies jedenfalls dann, wenn wie auch immer be- 
schaffene Kundmachungsmángel bestehen. 
StGH 1993/4 fügt dem KmG, als Rechtskraftgesetz verstanden, 
aber auch dadurch Schaden zu, als dessen Finheitlichkeit — d.h. die 
Gleichbehandlung von Rechtsvorschriften unabhángig von ihrer vól- 
kervertrags- oder landesrechtlichen Natur und Herkunft — durchbro- 
chen wird: Während die nicht verfassungs- und gesetzmässige Kund- 
machung von Rechtsvorschriften i.S.v. Art. 3 Bst. c KmG zu ihrer 
Aufhebbarkeit führt, bedeutet ein und derselbe Sachverhalt — auf for- 
melle Gesetze bezogen — nichts anderes als das Fehlen einer der vier 
Giiltigkeitsvoraussetzungen und damit nichts anderes als deren Un- 
gültigkeit (Inexistenz ab initio). 
Aus diesen Gründen muss an der Kritik an StGH 1993/41186 
festgehalten werden — auch wenn sich der Staatsgerichtshof in StGH 
1996/28 darum bemüht hat, sein Vorgehen in StGH 1993/4 zu recht- 
fertigen und obwohl die Frage nach der Art und Weise der Kundma- 
chung vor allem des Wirtschaftsvertragsrechts, aber auch des EWR- 
Rechts aufgrund von Art. 67 Abs. 2 und 3 LV und der beiden ent- 
sprechenden Spezialgesetze (EWR-KmG und Wirtschaftsvertrags- 
rechts-KmG) heute ausser Streit gestellt zu sein scheint: Zum einen 
begegnet die Begründung einer Aufhebbarkeit von Rechtsvorschrif- 
ten auf der Grundlage eines Vorgriffs auf Art. 21 des noch nicht 
sanktionierten neuen StGHG schwerwiegenden Bedenken!!87, Zum 
anderen ist es trotz der Verfassungs- und Gesetzesänderung aus dem 
Jahre 1996 (der zweiten Reform des Kundmachungsrechts!!88) nach 
wie vor alles andere als gesichert, dass es über die Art und Weise der 
Kundmachung nicht wieder zu Auseinandersetzungen kommt!189, 
1184 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.4. 
1185 Becker (Anmerkungen) S. 30 (Pkt. 30; Kursivstellung durch den Verfasser). 
1186 Siehe hierzu Becker (Anmerkungen). 
1187 Siehe hierzu das 24. Kapitel Pkt. 3.1.1 sowie das 25. Kapitel Pkt. 3.1.1. 
1188 Siehe hierzu das 24. Kapitel Pkt. 2. 
1189 Siehe hierzu das 24. Kapitel Pkt. 3.2.2. 
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