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EWR-Rechts in einem allgemeinen Sinne oder nur in Abhängigkeit
seiner Praxis zur Staatshaftung® zu beantworten ist.
Auf die (zahlreichen) Gesichtspunkte, die in diesem Zusam-
menhang von Bedeutung sind, kann hier nicht eingegangen werden.
Massgebend ist, dass es sich bei der Frage nach der Rechtsnatur des
EWR-Rechts im Ergebnis so verhált, wie es der Formel Bruhas ent-
spricht: ,Das EWR-Recht ist in seinen praktischen Wirkungen dem
EG-Recht gleichzustellen, nicht mehr aber auch nicht weniger"993,
Dieser Umstand ist sowohl theoretisch als auch praktisch das ent-
scheidende Moment.
EWR-Recht als ,supranationales Recht^99?^ zu qualifizieren,
geht trotz seiner (integrations-)funktionalen Affinitit zu weit und wiir-
de auch der Praxis des Staatsgerichtshofes in StGH 1995/14 wider-
sprechen??5, aus der hervorgeht, dass EWR-Recht als Vólkerrecht zu
qualifizieren ist?96, Aus der Sicht des Landesrechts ist eine Gleichbe-
handlung der Rechtsnatur von EWR- und Wirtschaftsvertragsrecht
aber auch deshalb ausgeschlossen, weil dem EWR-Recht die meisten
jener Charakteristiken fehlen, nach deren Massgabe das Wirtschafts-
vertragsrecht als supranationales Recht zu qualifizieren ist?97 und zu
denen vor allem der Umstand gehôrt, dass der Staatsgerichtshof — im
Unterschied zum EWR-Recht°°8 — in der Vergangenheit davon abge-
sehen hat, das Wirtschaftsvertragsrecht (ob primäres oder sekundä-
res Wirtschaftsvertragsrecht) auf seine materielle (nicht formelle)
Verfassungsmässigkeit zu überprüfen?99,
lehnen)“, obwohl die Gesichtspunkte der Homogenität und Reziprozität“ im Europäischen
Wirtschaftsraum zu den „gesollten Resultate(n)“ gehörten, die „am ehesten zu erreichen sind,
wenn Direktwirkung und Vorrang auch im EWR-Recht Geltung haben“ — was „keiner Begrün-
dung" bedürfe.
Siehe hierzu das 22. Kapitel Pkt. 2.2.1.
Bruha (Staatshaftung) S. 7.
Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 112. Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 4 und 10 sprechen
differenzierter das eine Mal von einer ,Quasi-Supranationalitát" und das andere Mal vom ,vól-
kerrechtlichen Charakter des EWR-Rechts".
Siehe hierzu oben Pkt. 3.1.
Siehe hierzu Becker (Überprüfung) S. 21 (Fussnote 109).
Siehe hierzu unten Pkt. 4.1.2.2. Zu diesen Charakteristiken gehórt vor allem, dass das EWR-
Recht — im Unterschied zum Wirtschaftsvertragsrecht — im ,reguláren' Verfahren gemáss Art.
8 Abs. 2 LV eingeführt wird; siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1 sowie das 8. Kapitel Pkte. 4.1
und 4.2.
Siehe hierzu das 25. Kapitel.
Siehe hierzu das 25. Kapitel Pkt. 3.2.4.
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