TEIL V
RECHTSNATUR UND RECHTSKRAFT
DES VÖLKERVERTRAGS- IM
LANDESRECHT
10. KAPITEL: RECHTSNATUR DES VÖLKER-
VERTRAGS- IM LANDESRECHT
Ausgangslage
Die Rechtsnatur, die das Völkervertrags- im Landesrecht besitzt, er-
gibt sich vor allem aus der Art und Weise, wie das Verhältnis zwi-
schen diesen beiden Rechtsordnungen in einem technischen Sinne
ausgestaltet ist: Je nachdem, ob dieses Verhältnis dem Monismus oder
dem Dualismus folgt, ist der Status des Völkervertrags- im Landes-
recht verschieden?35.
Dieser Status bildet den Gegenstand dieses Kapitels, in dem
der Begriff der ,Rechtsnatur' in einem weiten und - in diesem Rah-
men - in einem funktionalen Sinne verwendet wird: Unter dem Begriff
der ,Rechtsnatur' wird in diesem Kapitel die Stellung der einen
Rechtsordnung (des Vólkervertragsrechts) der anderen Rechtsord-
nung (dem Landesrecht) gegenüber verstanden. Den Gegenstand
dieses Kapitels bildet also die Art und Weise und das Ausmass, in
dem das Vólkervertrags- auf das Landesrecht einwirkt und sich mit
diesem verbindet. Zu diesen Gesichtspunkten gehóren z.B. die Fra-
gen
935 Siehe hierzu das 6. Kapitel Pkt. 2.
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