Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

TEIL V 
RECHTSNATUR UND RECHTSKRAFT 
DES VÖLKERVERTRAGS- IM 
LANDESRECHT 
10. KAPITEL: RECHTSNATUR DES VÖLKER- 
VERTRAGS- IM LANDESRECHT 
Ausgangslage 
Die Rechtsnatur, die das Völkervertrags- im Landesrecht besitzt, er- 
gibt sich vor allem aus der Art und Weise, wie das Verhältnis zwi- 
schen diesen beiden Rechtsordnungen in einem technischen Sinne 
ausgestaltet ist: Je nachdem, ob dieses Verhältnis dem Monismus oder 
dem Dualismus folgt, ist der Status des Völkervertrags- im Landes- 
recht verschieden?35. 
Dieser Status bildet den Gegenstand dieses Kapitels, in dem 
der Begriff der ,Rechtsnatur' in einem weiten und - in diesem Rah- 
men - in einem funktionalen Sinne verwendet wird: Unter dem Begriff 
der ,Rechtsnatur' wird in diesem Kapitel die Stellung der einen 
Rechtsordnung (des Vólkervertragsrechts) der anderen Rechtsord- 
nung (dem Landesrecht) gegenüber verstanden. Den Gegenstand 
dieses Kapitels bildet also die Art und Weise und das Ausmass, in 
dem das Vólkervertrags- auf das Landesrecht einwirkt und sich mit 
diesem verbindet. Zu diesen Gesichtspunkten gehóren z.B. die Fra- 
gen 
935 Siehe hierzu das 6. Kapitel Pkt. 2. 
199
	        

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