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weil der Inhalt dieses Rechtsinstituts „einem steten örtlichen
und zeitlichen Wandel unterworfen” und in der Regel Gegen-
stand von (Legal-)Definitionen unter Verwendung unbe-
stimmter Rechtsbegriffe oder „allgemein gehaltene(r) Richtli-
nien“ 903 jgt904.
Während sich die Legitimation des ordre public (unter an-
derem) aus dem Sittengesetz ergibt, ist in der Lehre auf den
Vertragscharakter der LV, d.h. darauf hingewiesen worden,
dass die Kernelemente der liechtensteinischen Verfassungsord-
nung (verfassungsgeschichtlich) auf einem Konsens (auf einem
,Verfassungsvertrag') zwischen Fürst und Volk beruhen995, Dieser
Umstand legt die Annahme nahe, dass der Gegenstand dieses
Konsenses einen Bestandteil der LV bildet, der sich einer Revi-
sion entzieht — soll das Verfassungsganze in seiner Identitàát
nicht in Frage gestellt werden. Zu diesem Konsens gehórt vor
allem die ,weise und glückliche Synthese von Volks- und
Monarchenrechten"906, Neben dem ordre public kónnte auch
sie, Willoweit9? folgend, als eine Verfassungsschranke verstan-
den werden - auch wenn die Wirklichkeit vor allem unter den
Bedingungen der sog. Verfassungsdiskussion eine andere Spra-
che spricht908,
Weit führen jedoch auch diese Überlegungen nicht; der Aus-
gangspunkt bleibt der gleiche: Eine Antwort auf die Frage nach dem
Bestand und Inhalt von Verfassungs- in Form von Staatsvertrags-
schranken pendelt zwischen der von Art. 8 Abs. 2 LV gewáhrten Fle-
xibilitát einerseits und der Finsicht andererseits hin- und her, dass
der liechtensteinischen Verfassungsordnung Elemente (wie z.B. der
ordre public) eigen sind, die zum Kernbereich eines jeden modernen
Rechts- und Verfassungsstaates gehóren.
Welche Rolle diese Verfassungsgrundsátze in der Verfas-
sungswirklichkeit spielen, kann nicht ohne weiters festgestellt wer-
den; ob es sich bei den Schnittstellen der liechtensteinischen Verfas-
sungsordnung (der LV)909? mit dem Vólkervertragsrecht nur um
Rederer S. 162.
Nahezu gleichlautend Frick (Anerkennung) S. 426, der von der ,Wandelbarkeit" dieses
Rechtsinstituts spricht.
Siehe hierzu oben Pkt. 4.1.2.
Steger (Landesfürst) S. 46.
Willoweit (Stellvertretung) S. 124.
Siehe hierzu oben Pkt. 4.1.
Siehe hierzu (zu den geschriebenen Schnittstellen) das 3. Kapitel Pkt. 5.2.1.
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