Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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weil der Inhalt dieses Rechtsinstituts „einem steten örtlichen 
und zeitlichen Wandel unterworfen” und in der Regel Gegen- 
stand von (Legal-)Definitionen unter Verwendung unbe- 
stimmter Rechtsbegriffe oder „allgemein gehaltene(r) Richtli- 
nien“ 903 jgt904. 
Während sich die Legitimation des ordre public (unter an- 
derem) aus dem Sittengesetz ergibt, ist in der Lehre auf den 
Vertragscharakter der LV, d.h. darauf hingewiesen worden, 
dass die Kernelemente der liechtensteinischen Verfassungsord- 
nung (verfassungsgeschichtlich) auf einem Konsens (auf einem 
,Verfassungsvertrag') zwischen Fürst und Volk beruhen995, Dieser 
Umstand legt die Annahme nahe, dass der Gegenstand dieses 
Konsenses einen Bestandteil der LV bildet, der sich einer Revi- 
sion entzieht — soll das Verfassungsganze in seiner Identitàát 
nicht in Frage gestellt werden. Zu diesem Konsens gehórt vor 
allem die ,weise und glückliche Synthese von Volks- und 
Monarchenrechten"906, Neben dem ordre public kónnte auch 
sie, Willoweit9? folgend, als eine Verfassungsschranke verstan- 
den werden - auch wenn die Wirklichkeit vor allem unter den 
Bedingungen der sog. Verfassungsdiskussion eine andere Spra- 
che spricht908, 
Weit führen jedoch auch diese Überlegungen nicht; der Aus- 
gangspunkt bleibt der gleiche: Eine Antwort auf die Frage nach dem 
Bestand und Inhalt von Verfassungs- in Form von Staatsvertrags- 
schranken pendelt zwischen der von Art. 8 Abs. 2 LV gewáhrten Fle- 
xibilitát einerseits und der Finsicht andererseits hin- und her, dass 
der liechtensteinischen Verfassungsordnung Elemente (wie z.B. der 
ordre public) eigen sind, die zum Kernbereich eines jeden modernen 
Rechts- und Verfassungsstaates gehóren. 
Welche Rolle diese Verfassungsgrundsátze in der Verfas- 
sungswirklichkeit spielen, kann nicht ohne weiters festgestellt wer- 
den; ob es sich bei den Schnittstellen der liechtensteinischen Verfas- 
sungsordnung (der LV)909? mit dem Vólkervertragsrecht nur um 
Rederer S. 162. 
Nahezu gleichlautend Frick (Anerkennung) S. 426, der von der ,Wandelbarkeit" dieses 
Rechtsinstituts spricht. 
Siehe hierzu oben Pkt. 4.1.2. 
Steger (Landesfürst) S. 46. 
Willoweit (Stellvertretung) S. 124. 
Siehe hierzu oben Pkt. 4.1. 
Siehe hierzu (zu den geschriebenen Schnittstellen) das 3. Kapitel Pkt. 5.2.1. 
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