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(vermeintlich) bewahrenden Impetus der Verfassungsände-
rungsvorschláge S.D. des Landesfürsten vom 2. August 2002
gemessen - paradoxerweise nichts anderes belegt als eine
(mehrheitliche) Abwendung von allem Bestandhaften und Be-
standgarantierenden. Der Charakter und der Verlauf der sog.
Verfassungsdiskussion sind nur unter den Bedingungen einer
nicht nur geschichtlichen, sondern vor allem auch staats- und
verfassungsrechtlichen Traditionslosigkeit móglich, in der die
Idee eines revisionsresistenten Kerns der liechtensteinischen
Verfassungsordnung zuerst entwurzelt worden und danach
untergegangen ist.
« Aufgrund von Art. 10 zweiter Satz LV i.d.F.d. Verfassung vom
5. Oktober 1921 hatte der Landesfürst852 in dringenden Fäl-
len ... das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates”
vorzukehren. Im Rahmen dieses sog. Notverordnungsrechts953
enthielt die LV , keine ausdrückliche festgesetzte inhaltliche
Beschränkung. Damit entfällt ... die ... Bedingung, dass der In-
haber des Notverordnungsrechtes nicht gegen die Verfassung
verstossen dürfe^9894, Auch wenn der Landesfürst „sein Recht
an der Staatsgewalt" aufgrund von Art. 7 Abs. 1 LV ,in Ge-
mássheit dieser Verfassung" auszuüben hat, spricht der Um-
stand, dass vor dem Inkrafttreten der Verfassung vom 16.
März 2003 keine formellen oder materiellen Beschränkungen
des Notverordnungsrechts bestanden haben®, für die These
eines Fehlens von Verfassungsschranken.
In der Verfassung vom 16. März 2003 ist das Notverord-
nungsrecht zwar insofern revidiert worden, als — vor allem —
eine Reihe von Grundrechten nicht beschránkt werden dürfen,
d.h. ,notstandsfest' gemacht werden. Zu diesen Grundrechten
gehört das in den Art. 2 bis 4 EMRK kodifizierte ius cogens des
Rechts auf Leben, die Garantie der nulla poena sine lege sowie
das Verbot der Folter, der unmenschlichen Bestrafung, der
Sklaverei und der Zwangsarbeit956, Zu den in Zukunft ,not-
von Art. 112 LV i.d.F.d. Verfassung vom 5. Oktober 1921, der dieses Machtgefüge an die von
der LV gesetzten Schranken band, wird der Rechts- und Verfassungsstaat auch unter dem
Titel der Verfassungsschranken ausgehóhlt. Seinem und dem weiteren Verfall der politischen
Kultur wird damit auch unter diesem Gesichtspunkt Tür und Tor geóffnet.
Und zwar nur der Landesfiirst und nicht auch die Regierung; siehe hierzu Weber S. 163.
Siehe hierzu statt vieler Weber S. 162ff und S. 238ff.
Steger (Landtag) S. 80. Siehe zu allem Weber S. 163ff m.w.H.
Wie dies z.B. in Bezug auf die EMRK der Fall ist (Art. 15 EMRK).
Art. 10 Abs. 2LV.
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