Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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Leitsátze"7*? enthalten, die ,nach lángerem Ringen" beschlossen und 
die ,in der Verfassungspraxis stándig in Anspruch“75# genommen 
werden. Bei diesen, , über Programmsätze hinausgehende(n) inhaltli- 
che(n) Festlegungen und … prinzipielle(n) Normierungen“755 handle 
es sich um die Prinzipen des Einheitsstaates, der konstitutionellen 
Erbmonarchie, der demokratischen und parlamentarischen Grund- 
lage/?6, des Rechtsstaates”57 und der Gewaltenteilung”°8. Batliner 
misst diesen Grundsätzen zwar eine existentielle bzw. existenzsi- 
chernde Rolle/99, nicht jedoch den Charakter einer Verfassungsschran- 
Ke zu: ,Ausser- und vorkonstitutionelle Bestimmungen“ gebe es in 
der liechtensteinischen Verfassungsordnung ebenso wenig wie , ver- 
fassungsrechtliches Gewohnheitsrecht" 60, 
Nach Brandstätter ist es zwar möglich, „von den elementaren 
Prinzipien der positiven Verfassungsordnung zu sprechen“761 und 
unter diesen das rechtsstaatliche und das demokratische Prinzip zu 
verstehen. Würden diese Grundsätze als ‚Baugesetze’ bezeichnet, sei 
„allein daraus schon ersichtlich, dass die Verfassung aus ihnen 
schopft“762, Nach Wille gehéren „zur Verfassung“ auch „die verfas- 
sungsrechtlichen Grundsätze und Grundentscheidungen, denen die 
einzelnen Verfassungsbestimmungen untergeordnet sind"783, In die- 
sem Sinne bezeichnet Wille die Verfassungsgerichtsbarkeit und dabei 
vor allem die Normenkontrolle als Ergebnis einer ,verfassungsungs- 
politische(n) Grundentscheidung" bzw. als einen , Wesensbestandteil 
der Verfassung/""9^. Im Jahre 1995 hat die Regierung von ,Grundsát- 
zen des liechtensteinischen Verfassungsstaates"/9? gesprochen. 
Hoch geht auf die Frage nach dem Bestand und Inhalt von Ver- 
fassungsschranken unter dem Titel ,Materielle Schranken der Ge- 
setzgebung' ein: ,,Gibt es Schranken der Gesetzgebung, mit anderen 
Batliner (Aktuelle Fragen) S. 12. 
Batliner (Aktuelle Fragen) S. 13. 
Batliner (Aktuelle Fragen) S. 13 sowie dens. (Sanktion) S. 129f. 
Art. 2 LV. 
Siehe hierzu statt vieler Wille (Verfassungsgerichtsbarkeit) S. 24. Thürer (Vólkerrechtsord- 
nung) S. 123 weist in Bezug auf das RHechtsstaatlichkeitsprinzip darauf hin, dass dieses „in 
Liechtenstein besonders stark ausgebaut" sei und ,eine stark integrierende Funktion" habe. 
Siehe zu allem Batliner (Aktuelle Fragen) S. 14. 
Batliner (Aktuelle Fragen) S. 15. 
Batliner (Verfassungsrecht) S. 23. 
Brandstátter S. 95. 
Brandstátter S. 95f. 
Wille (Normenkontrolle) S. 285. 
Wille (Normenkontrolle) S. 286. 
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 61/1995) S. 22. 
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