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Leitsátze"7*? enthalten, die ,nach lángerem Ringen" beschlossen und
die ,in der Verfassungspraxis stándig in Anspruch“75# genommen
werden. Bei diesen, , über Programmsätze hinausgehende(n) inhaltli-
che(n) Festlegungen und … prinzipielle(n) Normierungen“755 handle
es sich um die Prinzipen des Einheitsstaates, der konstitutionellen
Erbmonarchie, der demokratischen und parlamentarischen Grund-
lage/?6, des Rechtsstaates”57 und der Gewaltenteilung”°8. Batliner
misst diesen Grundsätzen zwar eine existentielle bzw. existenzsi-
chernde Rolle/99, nicht jedoch den Charakter einer Verfassungsschran-
Ke zu: ,Ausser- und vorkonstitutionelle Bestimmungen“ gebe es in
der liechtensteinischen Verfassungsordnung ebenso wenig wie , ver-
fassungsrechtliches Gewohnheitsrecht" 60,
Nach Brandstätter ist es zwar möglich, „von den elementaren
Prinzipien der positiven Verfassungsordnung zu sprechen“761 und
unter diesen das rechtsstaatliche und das demokratische Prinzip zu
verstehen. Würden diese Grundsätze als ‚Baugesetze’ bezeichnet, sei
„allein daraus schon ersichtlich, dass die Verfassung aus ihnen
schopft“762, Nach Wille gehéren „zur Verfassung“ auch „die verfas-
sungsrechtlichen Grundsätze und Grundentscheidungen, denen die
einzelnen Verfassungsbestimmungen untergeordnet sind"783, In die-
sem Sinne bezeichnet Wille die Verfassungsgerichtsbarkeit und dabei
vor allem die Normenkontrolle als Ergebnis einer ,verfassungsungs-
politische(n) Grundentscheidung" bzw. als einen , Wesensbestandteil
der Verfassung/""9^. Im Jahre 1995 hat die Regierung von ,Grundsát-
zen des liechtensteinischen Verfassungsstaates"/9? gesprochen.
Hoch geht auf die Frage nach dem Bestand und Inhalt von Ver-
fassungsschranken unter dem Titel ,Materielle Schranken der Ge-
setzgebung' ein: ,,Gibt es Schranken der Gesetzgebung, mit anderen
Batliner (Aktuelle Fragen) S. 12.
Batliner (Aktuelle Fragen) S. 13.
Batliner (Aktuelle Fragen) S. 13 sowie dens. (Sanktion) S. 129f.
Art. 2 LV.
Siehe hierzu statt vieler Wille (Verfassungsgerichtsbarkeit) S. 24. Thürer (Vólkerrechtsord-
nung) S. 123 weist in Bezug auf das RHechtsstaatlichkeitsprinzip darauf hin, dass dieses „in
Liechtenstein besonders stark ausgebaut" sei und ,eine stark integrierende Funktion" habe.
Siehe zu allem Batliner (Aktuelle Fragen) S. 14.
Batliner (Aktuelle Fragen) S. 15.
Batliner (Verfassungsrecht) S. 23.
Brandstátter S. 95.
Brandstátter S. 95f.
Wille (Normenkontrolle) S. 285.
Wille (Normenkontrolle) S. 286.
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 61/1995) S. 22.
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