Zustimmung zum EWR-Primärrecht nämlich); sie kann sich
nicht ad infinitum wiederholen.
« Zum anderen ist auch im Zusammenhang mit dem EWRA an
die Postulatsbeantwortung zu erinnern, in der zu Recht festge-
stellt worden ist, dass die (auch im Zusammenhang mit dem
EWRA spürbaren) , Auswirkungen zunehmender Interdepen-
denz und zwischenstaatlicher Kooperation" als ,normale Be-
schránkung moderner staatlicher Souveránitát"/?9? betrachtet
werden sollten, und nicht als eine ,, Verfügung über Staatsho-
heitsrechte" i.S.v. Art. 8 Abs. 2 LV.
Vor diesem Hintergrund wird dusserste Vorsicht im Umgang
mit dem Kriterium der , Verfügung über Staatshoheitsrechte' i.S.v.
Art. 8 Abs. 2 LV das Gebot der Stunde sein. Vom Vorliegen dieses
Tatbestandes sollte nur dort ausgegangen werden, wo die in einem
Einzelfall spürbare Beschneidung der Gesetzgebungshoheit Liech-
tensteins so qualifiziert ist, dass sie sich dem Fall einer ‚Abtretung‘
annähert. Nicht jede „Beschränkung moderner staatlicher Souverä-
nität“750 äussert sich in einer ,Uebertragung punktueller Hoheits-
rechte auf zwischenstaatliche Institutionen"7?!, die a priori eine , Ver-
fügung über Staatshoheitsrechte' bildet, d.h. zur Voraussetzung oder
zur Folge hat. Im Geltungsbereich des EWRA ist dies nicht der Fall.
Wird dieser Unterschied im Vergleich zum ZV und zu den
anderen Wirtschaftsvertrágen übersehen, droht dem Begriff der , Ver-
fügung' in Art. 8 Abs. 2 LV abermals eine mehr oder weniger
schnelle Aushóhlung und — über kurz oder lang — auch eine entspre-
chende Marginalisierung. Diesem Ergebnis muss vorgebeugt werden.
729 Postulatsbeantwortung S. 13.
730 Postulatsbeantwortung S. 13.
731 Postulatsbeantwortung S. 12f.
166