Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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Übernahme von schweizerischem Recht“718 und nicht um den Tatbe- 
stand einer ,autonomen Globalrezeption""!? (oder dergleichen). 
Die Rechtslage unter dem EWRA unterscheidet sich von die- 
sem Regime grundlegend: Auch wenn mit dem Rechtsetzungsverfah- 
ren des EWRA'/?? wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich eine 
„Beschränkung der äusseren und inneren Souveränität“ /21 einherge- 
hen mag, beruhen weder das EWRA noch die Beschlüsse des Ge- 
meinsamen EWR-Ausschusses gemäss Art. 102 Abs. 1 EWRA auf ei- 
ner Suspendierung der Gesetzgebungshoheit Liechtensteins/??. Ein 
anderer Unterschied zum ZV besteht darin, dass weder das EWRA 
noch die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäss 
Art. 102 Abs. 1 EWRA eine solche ,Sperrwirkung' entfalten können 
wie Notifikationen des Schweizerischen Bundesrates unter Art. 10 
ZV7?3 die — nochmals - den Erlass liechtensteinischer Gesetze und 
Verordnungen in den von ihnen erfassten Sachbereichen ausschlie- 
ssen/?^. Dieser Gegensatz bedeutet aber nichts anderes, als dass die 
Gesetzgebungshoheit Liechtensteins auch in jenen Sachbereichen, die 
vom EWRA oder von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR- 
Ausschusses gemäss Art. 102 Abs. 1 EWRA erfasst sind, unberührt 
bleibt/?5, 
StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 40 sowie nahezu gleichlautend StGH 1990/7, LES 1/1992 S. 
12: „Das Fürstentum Liechtenstein hat im Verhältnis zur Schweiz staatsvertraglich auf die ihm 
zustehende Kompetenz verzichtet, das Anwesenheitsrecht von Schweizer Bürgern autonom 
zu normieren“ (Kursivstellung durch den Verfasser). 
Gubser S. 43. 
Siehe hierzu oben Pkt. 2. 
Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 6 sowie gleichlautend Wille (Staatliche Ordnung) S. 87. 
Siehe hierzu Art. 97 EWRA oder das Gutachten 1/91 des EuGH vom 14. Dezember 1991, 
Sig. 1991-1 S. 6102 (Rdziff. 20): „Der Europäische Wirtschaftsraum ist ... auf der Grundlage 
eines völkerrechtlichen Vertrages zu verwirklichen, der ... keine Übertragung von Souveräni- 
tätsrechten auf die mit ihm eingesetzten zwischenstaatlichen Organe vorsieht“. Siehe für die 
landes- und völkerrechtliche Lehre statt vieler Prange S. 76 oder Norberg/Hökborg/Johans- 
son/Eliasson/Dedichen (EEA Law) S. 146: „As the Contracting Parties have not transferred 
any legislative powers to the EEA Joint Committee ...". 
Diese Unterschiedlichkeit ergibt sich aus Art. 97 EWRA, wonach dieses (das EWRA) — unter 
der Voraussetzung einer Erfülung verschiedener materieller und formeller Bedingungen — 
„Nicht das Recht jeder Vertragspartei (berührt), ... ihre internen Rechtsvorschriften in den un- 
ter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu ändern“. 
Siehe hierzu oben Pkt. 3.2. Dementsprechend hat die Regierung (Diskussionspapier) S. 35 
darauf hingewiesen, dass „ein Beitritt zum EWR keine weiterreichende Preisgabe der Recht- 
setzungsbefugnisse bedeuten (würde), als dies etwa durch den Zollvertrag oder die andern 
Wirtschaftsverträge mit der Schweiz geschehen ist“. 
Anderslautend Wille (Staatliche Ordnung) S. 87 in einem Zeitpunkt vor dem Abschluss der 
Vertragsverhandlungen: „Es gibt in den EWR-relevanten Bereichen keine selbständige natio- 
nale Rechtssetzung mehr. Dieser Bereich bleibt der unmittelbaren staatlichen Verfügbarkeit 
entzogen“. 
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