Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

3.3.2 
3.3.2.1 
Diese Revision hatte eine Reflexion über das (Selbst-)Verstánd- 
nis eines der beiden Partner dieser Beziehung, wie sie sowohl vom 
Staatsgerichtshof (in StGH 1981/18) als auch vom Verfassungs- und 
Gesetzgeber (im Zuge der beiden Reformen des Kundmachungs- 
rechts) angestellt worden ist835, zwar zur Voraussetzung. Zu einer 
Revolution ist es jedoch nicht gekommen: Die Entscheidung zunáchst 
des Staatsgerichtshofes und spáter auch des Verfassungs- und des 
Gesetzgebers, die Rechtskraft der in Liechtenstein aufgrund der 
Wirtschaftsvertráge geltenden Schweizerischen Rechtsvorschriften 
von ihrer Kundmachung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt abhängig 
zu machen, ist kein spaltender, sondern ein einender Akt gewesen, der 
die ,gemeinsame Verantwortung 936 für den Bestand des Wirt- 
schaftsvertragsrechts nicht nur jenseits, sondern auch diesseits des 
Rheins zum Inhalt hatte — unabhängig davon, dass ein unterschiedli- 
cher Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Wirtschaftsvertragsrechts 
auf dem Staatsgebiet der beiden Vertragsparteien nach wie vor nicht 
vermieden werden kann. Ofme Rechtsklarheit kann es im gemeinsa- 
men Rechts- und Wirtschaftsraum keine Rechtssicherheit und damit 
auch keinen Rechtsschutz geben. Von einer diesem Ziel dienenden 
Neuordnung der Anwendbarkeitsverfahren abzusehen, konnte den 
Interessen keiner der beiden Vertragsparteien entsprechen. 
Alein, die Einsicht in die Notwendigkeit einer Neuordnung der 
Anwendbarkeitsverfahren entbindet nicht davon, die Entwicklung unter 
den Wirtschaftsverträgen seit dem 1. September 1996 sowohl recht- 
lich als auch politisch zu bewerten. Dabei stehen die Funktionen der 
an der Einführung des Wirtschaftsvertragsrechts beteiligten Organe, 
d.h. der Regierung, des Landtages und des Schweizerischen Bundes- 
rates, im Vordergrund. 
Bewertung der Funktion der Verfahrensbeteiligten 
Regierung 
Im Rahmen einer solchen Bewertung fällt vor allem auf, dass mit der 
auf den 1. September 1996 hin in Kraft getretenen Neuordnung der 
Anwendbarkeitsverfahren eine Machtverschiebung zu Gunsten der Re- 
gierung einhergegangen ist. So besitzt die Regierung heute die Mög- 
lichkeit, über den Radius des Wirtschaftsvertragsrechts in einem er- 
635 Siehe hierzu das 24. Kapitel sowie Becker (Nachtrag) S. 72f. 
636 Becker (2. Teil) S. 88. 
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