Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

606 
607 
608 
609 
610 
611 
612 
613 
KmG) oder Wirkungen für den Einzelnen (Art. 15 KmG) ge- 
ben6%6- 
* die Kundmachungen besitzen positive und negative Rechtskraft: 
Was in den Kundmachungen als Wirtschaftsvertragsrecht 
aufgeführt ist, gilt, und was nicht aufgeführt ist, gilt nicht (ne- 
gative Rechtskraft°°7), und zwar in der kundgemachten Art 
und im kundgemachten Umfang (positive Rechtskraft: Der 
massgebende Text ist die in der BS und in der AS kundge- 
machte Fassung). Dieser Grundsatz scheint bis in die jüngste 
Zeit durch Rechtsunklarheit überlagert zu sein908; 
* die Kundmachungen erfolgen ,regelmássig"909, wobei es der 
Regierung obliegt, den Zeitpunkt ihrer Herausgabe (und da- 
mit den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wirtschaftsvertrags- 
rechts in Liechtenstein) zu bestimmen?!9, Darüberhinaus be- 
findet die Regierung über ,den Zeitpunkt des ... Ausserkraft- 
tretens sowie die Dauer der Geltung “611 des Wirtschaftsver- 
tragsrechts®12; 
* die Form und die Erscheinungsweise der Kundmachung des 
Wirtschaftsvertragsrechts werden von der Regierung be- 
stimmt13; 
* der Umfang der Kundmachung umfasst den Titel und die 
Fundstelle des Wirtschaftsvertragsrechts (Kundmachung in 
vereinfachter Form), und zwar unabhángig davon, ob es sich 
um Bundesgesetze, um Bundesbeschlüsse oder um Bundes- 
Nach Becker (2. Teil) S. 87 ist dadurch ,sowohl die Rechtssetzung als auch die Rechtsdurch- 
setzung der in Liechtenstein aufgrund der Wirtschaftsvertráge anwendbaren Bundesgesetz- 
gebung mit einem einseitig-liechtensteinischen Verfahrensschritt derart eng verklammert wor- 
den ..., dass dieser eine conditio sine qua non sowohl für die Verbindlichkeit als auch für die 
innerstaatliche Geltung dieser Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und Bundesratsverord- 
nungen bildet". Siehe zu allem dens. (Nachtrag) S. 53. 
Siehe hierzu Becker (2. Teil) S. 94, dens. (Nachtrag) S. 49 sowie zum Begriff der ‚negativen 
Rechtskraft’ sowie zu seiner Bedeutung in Bezug auf die Kundmachung die Regierung (BuA 
Nr. 19/1994) S. 8. 
Siehe hierzu für das Patentrecht unter dem PSV Appel/Caspers S. 83 (Fussnote 37), wonach 
in einem Anlassfall ,zu prüfen" sei, „ob der Nennung einer Schweizer Vorschrift in einer der 
Anlagen zum PatSchV eine ,quasi konstitutive' Wirkung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der 
Vorschrift in Liechtenstein zukommt". 
Art. 3 des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG. Für die ,Regelmássigkeit der Kundmachung 
bestehen keine Vorgaben, d.h. weder im Wirtschaftsvertragsrechts-KmG noch in der Praxis 
des Staatsgerichtshofes. 
Art. 3 i.V.m. Art. 5 des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG. 
Art. 5 erster Teilsatz des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG. 
Idealerweise handelt es sich bei den Kundmachungen damit um eine Art Buchhaltung, in der 
die Ein- und die Ausgänge (und zwar mit Akribie) nachzuvollziehen sind. 
Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG. 
140
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.