Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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gerichtshofes geschehen, das dieser der Regierung am 11. Dezember 
1995 erstattet hatte57°. 
Nachdem es sich bei den Beschlüssen des Gemeinsamen EWR- 
Ausschusses sowohl vólkervertrags- als auch landesrechtlich um vól- 
kerrechtliche Vertrüge?9? handelt, richtet sich die Anpassung (Ande- 
rung und Ergänzung) des in den Protokollen und Anhängen zum 
EWRA aufgeführten EWR-Sekundärrechts nach dem ,reguláren' Ver- 
fahren von Art. 8 LV. Abweichungen von diesem Grundsatz beste- 
hen insofern, als im Zuge einer Übernahme von Rechtsakten der EU 
in das EWRA (und damit in das Landesrecht) von einer Reihe von 
Formalismen abgesehen wird, die sich aus Art. 8 LV (an sich) ergeben. 
Zu diesen Formalismen gehören Vorgänge wie die Ermächtigung 
(der Regierung durch den Landesfürsten) zu Vertragsverhandlun- 
gen581, die unter den Bedingungen der EWR-Mitgliedschaft Liech- 
tensteins nicht für jeden Einzelfall der Übernahme eines Rechtsaktes 
der EU in das EWRA, sondern für eine Vielzahl solcher Fälle zu er- 
teilen ist, oder der Verzicht auf eine Ratifikation von Beschlüssen des 
Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäss Art. 102 Abs. 1 EWRA. 
Eine dritte Abweichung besteht darin, dass sich Regierung 
und Landtag für die Qualifikation der aufgrund von Art. 8 Abs. 2 LV 
zustimmungsbedürftigen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Aus- 
schusses gemäss Art. 102 Abs. 1 EWRA eines Intermediärs in Form der 
EWR-Kommission des Landtages®8 bedienen: Welche dieser Beschlüsse 
einer Genehmigung gemäss Art. 8 Abs. 2 LV bedürfen, wird - dem 
Sitzungsrhythmus des Gemeinsamen EWR-Ausschusses entspre- 
chend - in der EWR-Kommission in der Regel monatlich (vor-)bera- 
ten. Über ihre Tátigkeit wird von der EWR-Kommission ein Bericht 
erstattet, der im (jáhrlichen) Rechenschaftsbericht der Regierung an 
den Landtag enthalten ist. 
Neben diesen formellen sticht als ein materieller Gesichtspunkt 
der Umstand ins Auge, dass die Hoffnungen der Regierung in Bezug 
auf eine Beteiligung der EFTA-EWR-Mitgliedstaaten am Beschluss- 
fassungsverfahren der Art. 99 bis 104 EWRA nicht erfüllt worden 
sind?93, Von dem im institutionellen Teil des EWRA vorgesehenen 
StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 119ff. 
StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 123. 
Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1. 
Art. 55 Abs. 2 GOLT. 
Diese und die folgende Einschátzung entspricht der beruflichen Erfahrung des Verfassers in 
seiner Funktion als ein im EWR-Kontext in leitender Stellung tátiger Beamter der Liechten- 
steinischen Landesverwaltung zwischen Juli 1994 und Februar 2002. 
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