Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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8. KAPITEL: EINFÜHRUNG DES EWR- UND DES 
WIRTSCHAFTSVERTRAGSRECHTS 
Ausgangslage 
Die Regelungen, die in Art. 8 LV in Bezug auf die Tätigkeit der (for- 
mellen und materiellen) Auswärtigen Gewalt getroffen werden, gel- 
ten für das ‚reguläre’ Verfahren der Einführung des Völkervertrags- 
in das Landesrecht. Ihr Gegenstand sind Sachverhalte, in denen es 
zum Abschluss oder zu einer Änderung oder Ergänzung völker- 
rechtlicher Verträge in Form von Primärrecht kommt. Das Ergebnis 
einer Durchführung dieses ‚regulären’ Verfahrens besteht in völker- 
rechtlichen Bindungen in Form von Staatsvertrügen einerseits und von 
Verwaltungsvereinbarungen andererseits. 
Im Rahmen der beiden Integrationssysteme, in denen sich 
Liechtenstein unter dem EWRA ebenso wie unter den Wirtschafts- 
vertrágen befindet, ist die Ausgangslage eine andere: Während der 
Geltungsdauer dieser Vertragswerke hat Liechtenstein in regelmà- 
ssigen Abständen Sekundärrecht in Prozessen zu übernehmen, die 
sich von einem Abschluss bzw. von einer Änderung oder Ergänzung 
von Primárrecht im ,reguláren' Verfahren des Art. 8 LV unterschei- 
den. Diese Prozesse werden in diesem Kapitel als irreguláre' Verfah- 
ren bezeichnet. In ihnen kommt es zur Einführung mehrerer tausend 
,auslándischer' Rechtsvorschriften in Form von EWR-Rechtsakten ei- 
nerseits und in Form von Schweizerischen Rechtsvorschriften ande- 
rerseits. In seiner Gesamtheit übersteigt dieser Rechtsbestand jenen 
des Landesrechts um ein Mehrfaches®68, 
Im Gegensatz zur Einführung des EWR-Rechts, und zwar so- 
wohl des EWR-Primär- als auch des EWR-Sekundärrechts, das sich — 
Beispielhaft sei auf das Grôssenverhältnis zwischen dem Landes- und dem Wirtschaftsver- 
tragsrecht hingewiesen: Während Batliner (Integration) S. 7f für das Jahr 1977 die ,etwa 475 
liechtensteinische(n) Gesetze und Verordnungen“ den in Liechtenstein aufgrund der Wirt- 
schaftsverträge zu diesem Zeitpunkt geltenden 420 Schweizerischen Rechtsvorschriften ge- 
genübergestellt hat, stehen heute (Stichtag: 31. Oktober 2002) den rund 910 Grunderlassen 
des Landes- rund 1070 Grunderlasse des Wirtschaftsvertragsrechts gegenüber (unter dem 
Begriff der ‚Grunderlasse’ werden hier die ursprünglichen formellen Gesetze und Verordnun- 
gen bzw. Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und Bundesratsverordnungen verstanden, d.h. 
ohne spätere Änderungen und Ergänzungen). 
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