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eine (obligatorische oder fakultative) Beteiligung von Landtag und
Volk nur im ersten und nicht auch im zweiten Fall vorgesehen ist.
Am Ausgangspunkt des Verfahrens liegt der Grundsatz, dass
die Auswártige Gewalt und damit auch die Zustándigkeit zum Ab-
schluss vólkerrechtlicher Vertráge eine Prárogative des Landesfür-
sten und der Regierung bildet, der trotz der ,dominierende(n) Stel-
lung des ... Fürsten als des Staatsoberhauptes" in diesem Bereich eine
,eigenstándige Kompetenz .. (zukommt)"^8^, Die Ausübung der
Auswärtigen Gewalt ist in einem „polaren Spannungsverhältnis“465
mit einem Netz von „gegenseitigen Koordinations- und Konsulta-
tions- bzw. Informationspflichten“*665 verknüpft und hängt von ei-
nem (idealer-, wenn nicht gar notwendigerweise „harmonischen“467)
Zusammenwirken der Träger dieser Funktionen ab*68,
Dreh- und Angelpunkt ist Art. 8 Abs. 1 LV, wonach der Lan-
desfürst, „unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verant-
wortlichen Regierung, den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen
auswärtige Staaten (vertritt)"^89; in der Auswártigen Gewalt „steht
formell der Landesfürst als Oberhaupt des Staates im Zentrum"^70,
Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staatsorganen (Landes-
fürst und Regierung) muss auf Konsens beruhen; ,bei Meinungsun-
terschieden zwischen Fürst und Regierung auf dem Gebiet der Au-
ssenpolitik" entsteht eine ,Pattsituation"^/!. Der zweite Absatz von
Thürer (UNO-Beitritt) S. 140 sowie gleichlautend Allgáuer S. 265f: ,Ihre Tätigkeit beschränkt
Sich nicht auf den blossen Vollzug fürstlicher Anordnungen". Siehe zum Innenverháltnis zwi-
schen der Regierung und dem Landesfürsten unter Art. 8 Abs. 1 LV differenzierend Batliner
(Verfassungsrecht) S. 71f und vermittelnd Kieber (Regierung) S. 313.
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 117.
Thürer (UNO-Beitritt) S. 140.
Thürer (UNO-Beitritt) S. 140 sowie ders. (Vólkerrechtsordnung) S. 118 oder die Regierung
(Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 34.
Siehe hierzu Kieber (Regierung) S. 313 oder Allgàuer S. 266: ,Kein Organ kann dem andern
seinen Willen aufzwingen". Siehe hierzu aber auch Allgáuer S. 264 zur Bedeutung des ,all-
gemein gültigen Staatskonzept(s)" für die ,aussenpolitische Kompetenzordnung".
Diese Vertretungsmacht entspricht Art. 7 Abs. 2 Bst. a WVRK. Nach Allgàuer S. 264 ist der
Landesfürst „der alleinige Träger der formellen auswärtigen Gewalt“; siehe zur „formelle(n)
und materielle(n) Seite der Vertretung des Staates nach aussen“ Wolff S. 279ff oder Kieber
(Regierung) S. 313. Nach Ermacora S. 125 ist die Aussenpolitik eine „noderne Prärogative“
des Landesftürsten (siehe die zutreffende Kritik hierzu bei Wolff S. 284, der die Feststellungen
von Ermacora ,nicht als massgebend" bezeichnet). Nach Loebenstein (Besonderheiten) S.
17 soll durch das Zusammenwirken von Landesfürst, Landtag und Regierung in der Wahr-
nehmung der Auswártigen Gewalt trotz des Wortlautes von Art. 8 Abs. 1 LV ,im Interesse der
Wahrung der Unabhángigkeit des Staates gewáhrleistet werden, dass der Landestürst nicht
zur Wahrnehmung eines jus repraesentationis omni modae legitimiert ist" (Kursivstellung
durch den Verfasser).
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 34.
Woltf S. 283.
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