Art. 10 LV durch die Verfassung vom 16. März 2003 um einen zwei-
ten Absatz erweitert, der die von der EMRK als ,notstandsfest' dekla-
rierten Menschenrechte und Grundfreiheiten auch im Landesrecht
als ebensolche bezeichnet, d.h. in solches transformiert^9".
Damit wird ein Schritt in Richtung Dualismus getan ??8: Ihrer
Tendenz nach wenden sich alle drei Vorgänge gegen die Fähigkeit des
Völkervertragsrechts zu einer unmittelbaren Geltung und Anwen-
dung im Landesrecht und - in diesem Umfang - gegen die von Lehre
und Praxis anerkannten (Haupt-)Erscheinungsformen des der liech-
tensteinischen Verfassungsordnung zugrundeliegenden Monismus'.
Nach dem Inkrafttreten der Verfassung vom 16. Márz 2003 wird ein
klárendes Wort des Staatsgerichtshofes (ein Grundsatzurteil) zu dieser
Thematik weniger denn je zu umgehen sein.
457 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 4.4.4.
458 Siehe hierzu das 12. Kapitel Pkt. 4.2.2.
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