Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

nicht spezifisch bezogen auf das Staatsgerichtshofverfahren – im Zusam - men hang mit diesem Legitimationserfordernis von einem ‹gewohnheits- rechtlichen Rechtsgrundsatz› spricht). Zudem ergibt sich diese Legiti - ma tions voraussetzung über die Verweisungsnorm von Art. 17 Abs. 1 StGHG aus Art. 92 Abs. 1 LVG, wonach der Beschwerdeberechtigte be- schwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen».411 Mit dieser in sich keineswegs stimmigen Herleitung ist indes wenig Klarheit gewonnen. Immerhin aber lässt sich den Entscheidungen des Staatsgerichtshofs wohl entnehmen, dass die Problematik des aktuellen Rechtsschutzinteresses ein spezifischer Aspekt (oder gar ein zusätzliches Prüfkriterium neben) der Beschwerdelegitimation im engeren Sinne sein soll.412Darauf wird noch zurückzukommen sein. cc) Zum Bedeutungsgehalt der Sachentscheidungsvoraussetzung der Beschwerdelegitimation im engeren Sinne Ausgangspunkt eines Rekonstruktionsvorschlages hat in der Tat das ge- schriebene (Verfassungs-)Prozessrecht zu sein. Der Staatsgerichtshof verweist denn auch zu Recht in seinen neueren Entscheidungen auf Art. 17 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 92 LVG.413Art. 92 Abs. 1 LVG, den die Ver weisungsnorm des Art. 17 Abs. 1 StGHG in Bezug nimmt, lautet: «Beschwerdeberechtigt ist, abgesehen von besonderen Bestimmungen, jeder, der sich in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten oder von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen 
unmittelbar als be- 98Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 411So StGH 2000/45 – (noch) nicht veröffentlichte Entscheidung vom 25. Oktober 2000, S. 15; ähnlich auch schon StGH 1998/55 – nicht veröffentlichtes Urteil vom 23. November 1998, S. 9 f. 412Vgl. auch bspw. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Rn. 2003: «Gemäss Art. 88 OG – der in seinem Wortlaut nicht ganz klar ist – gilt der Grundsatz, dass zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist, wer geltend machen kann, er habe durch einen Rechtsetzungserlass oder einen konkreten Rechts anwendungsakt eine ihn persönlich treffende Rechtsverletzung erlitten, und ein aktuelles Interesse an deren Beseitigung» (Hervorhebung hinzugefügt). 413Siehe etwa StGH 1997/40 – Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, 87 (88); StGH 1998/55 – nicht veröffentlichtes Urteil vom 23. November 1998, S. 10; StGH 2000/45 – (noch) nicht veröffentlichte Entscheidung vom 25. Oktober 2000, S. 15.
	        

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