Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

ver fassungsrechtlich verankerte Autonomie berufen, wobei diese Position nach der FL-Verfassung als grundrechtlich fundiert angesehen wird.367Das Bestehen der liechtensteinischen Gemeinden ist – so der Staats gerichtshof – «verfassungswesentlich».368Dies gebiete eine Ausle - gung des Begriffs «verfassungsmässig gewährleistete Rechte», die den ge meindebezogenen Schutzbedürfnissen, die «Schutzbedürfnisse von Ver fas sungswesentlichkeit»369seien, gerecht werde. Deshalb, so der Staats gerichtshof, «erscheint es als richtig, den Gemeinden (zum) Schutz ihrer Autonomie dort die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde zu- zugestehen, wo sie in verfassungsrechtlich gewollten und geschützten Selbstverwaltungsrechten getroffen» sind.370Diese grundrechtliche Ver - an kerung der Gemeindeautonomie im liechtensteinischen Recht mag der Grund für die o.a. frühe Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs gewesen sein, die eine Grundrechtsberechtigung juristischer Personen des öffent- lichen Rechts generell diskutierte.371Nach und nach hat sich eine diffe- renzierte Sichtweise entwickelt, die zum einen nach den konkret in Rede stehenden grundrechtlichen Rechtspositionen und zum anderen danach unterscheidet, in welchem Aufgabenfeld die Gemeinde tätig wird. Dennoch bleibt auch hinsichtlich von Gemeinden der Grundsatz bedeutsam, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nur aus- nahmsweise zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde legitimiert sein können. Deshalb scheidet eine Berufung auf die Freiheitsrechte regel- mässig aus. Freiheitsrechte gewährten ihrer Konzeption nach staatsfreie Sphären und ermöglichten privatautonome Willkür. Wo den Gemeinden dagegen gesetzliche Gestaltungsspielräume zuerkannt würden, liege – so die neuere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs – keine verfassungs- 89 
Persönliche Voraussetzungen 367Art. 110 Abs. 1 lautet: «Über Bestand, Organisation und Aufgaben der Gemeinden im eigenen und übertragenen Wirkungskreise bestimmen die Gesetze». Die grund- rechtliche Verortung der Gemeindeautonomie entspricht der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. StGH LES 1987, 36 (38); nicht zuletzt unter Berufung auf die systematische Einordnung des Art. 110 LV kritisch gegenüber einer grundrecht- lichen Interpretation Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsord - nung, S. 251, «durchaus prekär»; s.a. Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechts - ordnung und die EMRK, in: Peter Geiger/Arno Waschkuhn (Hrsg.), Liechtenstein, S. 91 (123 mit FN 65). 368StGH 1984/14 – Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1987, 36 (38). 369StGH 1984/14 – Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1987, 36 (38). 370StGH 1984/14 – Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1987, 36 (38). 371Dazu bereits oben, S. 86 f. Der konkret zur Entscheidung stehende Fall betraf die Ver fas sungsbeschwerde einer Gemeinde, vgl. StGH LES 1987, 36 ff.
	        

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