Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

d)Der Beschwerdegegner Wie in Deutschland291und der Schweiz292ist auch in Liechtenstein nicht etwa der Staat oder eines seiner handelnden Organe als Beschwerde - gegner anzusehen. Als solcher fungiert vielmehr der Prozessgegner des vorangegangenen fachgerichtlichen Verfahrens.293Beschwerdegegnern wird ebenfalls Gelegenheit zur Gegenäusserung 
gegeben.294 e)Weitere Beteiligte Als weitere Beteiligte (vgl. Art. 37 Abs. 2 StGHG) kommen Personen und Körperschaften in Betracht, die nicht Partei des Verfahrens sind, durch seinen Ausgang aber in ihren Rechten berührt sein können.295So hat der Staatsgerichtshof beispielsweise – im Übrigen auf entsprechende For derungen des OGH – der Staatsanwaltschaft das Recht auf Gegen - äus se rung zugestanden, da sie im vorausgegangenen gerichtlichen Teil des Rechtshilfeverfahrens gemäss Art. 12 RHG in Verbindung mit §§ 19 ff. StPO tatsächlich eine Parteistellung innegehabt habe; deshalb sei die Staatsanwaltschaft auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren als Beteiligte im Sinne von Art. 31 LVG zu behandeln.296 74Grundstrukturen 
und Zentralelemente 291Das freilich wie o.a. überhaupt keinen Beschwerdegegner kennt. 292In der Schweiz wird die Gegenpartei des kantonalen Ausgangsverfahrens Be schwer - de gegner im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, vgl. Karl Spüh ler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Rn. 74. 293Vgl. etwa StGH 1998/27 – Urteil vom 23.11.1998, LES 1999, 291 (293): Bürger als Be schwerdegegner und Gemeinde als Beschwerdeführerin. 294Als Rechtsprechungsbeispiel s. StGH 1989/7 – Urteil vom 3.11.1989, LES 1990, 55 (58); weitere Verfahrensrechte des Beschwerdegegners sind etwa das Recht den Antrag auf Beschwerdeabweisung oder Kostenantrag zu stellen, vgl. dazu StGH 1998/43 – Urteil vom 4. Mai 1999, LES 2002, 1 (4). – Zum Antrag einer Beschwerde - geg nerin, dem Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten auf- zuerlegen, s. StGH 1998/11 – Urteil vom 4. September 1998, LES 1999, 209 (211, 213), und noch unten VIII. 2. 295Siehe etwa StGH 1985/11/W – Urteil vom 11. November 1987, LES 1988, 3 (4). – Vgl. für die Schweiz, Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 222. 296S. StGH 1996/31 – Urteil vom 26. Juli 1997, LES 1998, 125 (130); aaO, S. 129, weist der Staatsgerichtshof aber zugleich darauf hin, dass dies keineswegs bedeute, dass die Staatsanwaltschaft selbst zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde berechtigt sei; vgl. dazu noch näher unten II. 2. a) bb) (2), S. 85.
	        

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