Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Ver nachlässigung der vorstehend284angesprochenen terminologischen Un gereimtheiten folgende Verfahrensbeteiligte (im weiteren Sinne) unterscheiden: b)Der Beschwerdeführer als Partei Das Verfahren zum Schutze der Grundrechte wird durch den Beschwerdeführer in Gang gesetzt. Ihm als der auch im kontradiktorisch ausgestalteten Verfassungsbeschwerdeverfahren zentralen Partei ist in einem gesonderten Kapitel Aufmerksamkeit zu 
schenken.285 c)Parteistellung der «belangten Behörde» Wie im schweizerischen Recht können als belangte Behörden diejenigen staatlichen Stellen angesehen werden, deren Hoheitsakt mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird.286Deshalb wird Art. 18 Abs. 1 StGHG so verstanden, dass die Vorschrift derjenigen Behörde die Par - tei stellung vor dem Staatsgerichtshof gibt, gegen deren Entscheidung der Staatsgerichtshof angerufen wird.287Belangte Behörde in diesem Sinne ist ein Gericht, dessen Entscheidung im Verfassungsbe schwerde ver fah - ren angegriffen wird.288Der Staatsgerichtshof gibt den belangten Be hör - den die Gelegenheit zur Gegenäusserung,289die sich nicht selten mit der- jenigen des Beschwerdegegners 
deckt.29073 
Verfahrensbeteiligte im Verfassungsbeschwerdeverfahren 284Sub aa), S. 69 f. 285Vgl. unten sub. II. 2. 286Vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 220 f. 287Vgl. Heinz Josef Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, hier StGHG, 1986, Art. 18 Erl. 1. Nach Art. 39 Satz 2 des Entwurfs zum StGHG soll- ten den belangten Behörden die den Parteien im Verfahren zustehenden Rechte zu- kommen. 288So z.B. StGH 1988/15 – Urteil vom 28. April 1988, LES 1988, 108 (111); StGH 1997/3 – Urteil vom 5.9.1997, LES 2000, 57 (59); StGH 1993/13+14 – Urteil vom 23.11.1993, LES 1994, 49 (50); StGH 1994/9+11 – Urteil vom 23.6.1994, LES 1994, 106 (113). 289Vgl. etwa StGH 1988/15 – Urteil vom 28. April 1989, LES 1988, 108 (111 f.); StGH 1998/44 – Urteil vom 8.4.1999, LES 2001, 163 (176). 290S. z.B. StGH 1990/16 – Urteil vom 2. Mai 1991, LES 1991, 81 (82); StGH 1993/13 und 14 – Urteil vom 23. November 1993, LES 1994, 49 (51).
	        

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