für eine Verfassungsbeschwerde».259Eine Ausnahme bestehe aber dann, wenn bei bestimmten Grundrechtsverletzungen eine Über- prüfung durch das Verfassungsgericht überhaupt erst dann möglich sei, wenn das aktuelle Rechtsschutzinteresse schon weggefallen sei. Das sei etwa denkbar im Zusammenhang mit der Verweigerung von Bewilligungen für Demonstrationen. «Indem hier eine Aus - nahme vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ge- macht wird, kann das Verfassungsgericht seine «verfassungsrecht - liche Leitfunktion»260auch in solchen Fallkonstellationen über- haupt wahrnehmen. Insoweit besteht dann unabhängig vom weg- gefallenen Rechtsschutzinteresse des konkreten Beschwerdefüh - rers ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der gel- tend gemachten Grundrechtsverletzung».261Mit dieser Formulie - rung hebt der Staatsgerichtshof explizit die objektive Funktion des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hervor. Er weiss sich damit in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Praxis des schweizeri- schen Bundesgerichts.262 Die vorstehend aufgeführten Beispiele zeigen deutlich, dass der liechten- steinische Staatsgerichtshof durchaus von der Doppelfunktionalität des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ausgeht. Zugleich aber wird erkenn- bar, dass das Gericht die objektive Funktion der Verfassungsbeschwerde nicht zu Lasten der subjektiven Rechtsschutzfunktion überspielt – eine Kon stellation, wie sie etwa das deutsche Bundesverfassungsgericht durch aus gelegentlich praktiziert.263Eindringlich hat der Staatsgerichts - hof dies verdeutlicht bei seinen Überlegungen, ob zugunsten des Be - schwer degegners vom Beschwerdeführer eine aktorische Kaution zu stellen sei. In diesem Zusammenhang hebt der Staatsgerichtshof zu - 68Grundstrukturen
und Zentralelemente 259StGH 1997/40 – Urteil vom 2.4.1998, LES 1999, 87 (89), wiederum mit Bezugnahme auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 305f., der auf VBI 1994/1 LES 1994, 118 (119) verweist. 260Unter Bezugnahme auf StGH 1995/20, LES 1997, 30 (38). 261So StGH 1997/40 – Urteil vom 2.4.1998, LES 1999, 87 (89). 262Siehe dazu die Nachweise bei Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Be - schwerde, S. 262 f. 263Vgl. bereits oben, S. 64. Der liechtensteinische Staatsgerichtshof steht damit gleich- sam «zwischen» dem deutschen Bundesverfassungsgericht und dem schweizeri- schen Bundesgericht.