Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

BVerfGG Gesetzeskraft, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig er- klärt. » Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts geht diese weit- reichende, «von den subjektiven Interessen der Verfahrensbeteiligten unabhängige objektive Bedeutung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens» über die übliche Rechtsschutzfunktion der dritten Gewalt deutlich hinaus.235 Changierend ist in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts al- lerdings die Bestimmung des Verhältnisses von subjektiver Rechts - schutz funktion und objektiver Verfassungssicherungsfunktion. Dies wird besonders deutlich in jenen Entscheidungen, in denen der Be - schwer deführer seinen Antrag zurückgenommen hatte. In solchen Kon - stel lationen betont das Gericht zum Teil die subjektive Funktion,236zum anderen aber wird die Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers wie- der zugunsten der objektiven Funktion der Verfassungsbeschwerde ein- geschränkt.237 Hieran wird deutlich, dass dem Begriff der objektiven Funktion der Verfassungsbeschwerde bzw. der Doppelfunktionalität des Ver fas - sungs beschwerdeverfahrens ein gewisses Mass an Flexibilität inne- wohnt.238Mit den entsprechenden Formeln steht dem Verfassungs ge - richt damit ein ganz wesentliches Steuerungsinstrument zur Verfü - gung.239 e) Zur Doppelfunktionalität des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs Mustert man die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs im Blick auf mögliche Anhaltspunkte für eine doppelfunktionelle Ausgestaltung des Ver fassungsbeschwerdeverfahrens durch, so findet sich doch eine statt - liche Anzahl von Entscheidungen, in denen das Gericht das im Aus - 64Grundstrukturen 
und Zentralelemente 235BVerfGE 79, 365 (367 f.). 236So in BVerfGE 82, 109 (113). 237So besonders deutlich in BVerfGE 98, 218 (242 f.); hierzu siehe vor allem Heinrich Lang, DÖV 1999, 624 ff. 238Siehe auch Eckart Klein, DÖV 1982, 797 (801). 239Siehe auch Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 339.
	        

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