Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

fas sungsbeschwerde gibt. Nach § 93 a Abs. 1 BVerfGG bedarf die Verfas sungs beschwerde «der Annahme zur Entscheidung». Sie ist nach Abs. 2 der Vorschrift anzunehmen, –soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu- kommt, –wenn es zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist, was auch der Fall sein kann, wenn dem Beschwerdeführer durch die Ver sa - gung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.223 Auch das österreichische Verfassungsrecht kennt mit Art. 144 Abs. 2b B- VG eine Regelung, die auf den ersten Blick auf eine (auch) objektiv- rechtliche Prägung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hinzudeuten scheint. Danach kann nämlich der Verfassungsgerichtshof die Be hand - lung einer Beschwerde durch Beschluss ablehnen, wenn sie entweder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder aber von der Ent schei - dung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Nach der letzteren Variante ist es an sich durchaus möglich, dass die Beschwerde im Falle einer inhaltlichen Behandlung durch den Ver fas - sungsgerichtshof zwar zum Erfolg führen könnte, aber abgelehnt wird, weil von ihrer Entscheidung keine Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist. Allerdings ist zu bedenken, dass die Ablehnung - stat bestände des Art. 144 Abs. 2b B-VG voraussetzen, dass eine Ab tre - tung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Frage kommt. Bei entsprechenden Ablehnungen handelt es sich deshalb durchweg um Fälle, in denen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte jedenfalls auch eine Verletzung einfachgesetzlicher Rechte zur 60Grundstrukturen 
und Zentralelemente 223Sehr kritisch zum Annahmeverfahren noch nach altem Recht Bernhard Schlink, Zugangshürden im Verfassungsbeschwerdeverfahren, NJW 1984, 89 (92 f.). Noch wesentlich einschneidender ist das sogenannte certiorari-Verfahren beim Supreme Court der USA, wo die Verfassungsbeschwerdeanträge von dem clerk des Gerichts in eine «deadlist» eingetragen werden. Die Liste wird sodann bei allen Richtern in Umlauf gesetzt. Nur wenn sich wenigstens vier der neun Richter für eine Annahme aussprechen, wird das Verfahren aufgenommen. Die in der Liste verbleibenden Verfahren werden ohne jede Begründung für erledigt erklärt; vgl. zur Darstellung des certiorari-Verfahrens etwa Bruno Schmidt-Bleibtreu, in: Theodor Maunz/ Bruno Schmidt-Bleibtreu/Franz Klein/Gerhard Ulsamer (Hrsg.), BVerfGG-Kom - men tar, § 93 a Rn. 7.
	        

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