rechtsschutz entspricht.196Andererseits kann die Rücknahme der Ver fas - sungsbeschwerde sich auch als rechtsmissbräuchliche Prozess handlung darstellen, wenn sie etwa gezielt dazu eingesetzt wird, bereits umfassend geleistete Rechtsprechungsarbeit des Verfassungsgerichts – also die In - an spruchnahme einer überaus knappen Ressource197– zu unterlaufen.198 Diese Überlegungen können durchaus auf das Verfahren vor dem Staats - ge richtshof übertragen werden. Die Verfassungsbeschwerde ist plurifunktionelles Rechtsschutz - institut. Das Prozessmaximenrecht des Verfassungsbeschwerde ver fah - rens spiegelt bereits den Umstand wider, dass das Institut der Verfas - sungs beschwerde nicht nur und ausschliesslich das individuelle Interesse des Beschwerdeführers im Auge hat. Deutlich wird die Mehrdimensio - na li tät und Plurifunktionalität der Verfassungsbeschwerde auch in der Recht sprechung des Staatsgerichtshofs. Dem ist im Folgenden nachzu- gehen.199 4.Zur Plurifunktionalität der Verfassungsbeschwerde a) Ausgangspunkt: Die Verfassungsbeschwerde als spezifischer Rechtsbehelf des Individuums Mit der Beschwerde gemäss Art. 104 Abs. 1 Alt. 1 LV zum Schutze der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Bürger200– vom Staats ge - richtshof immer wieder auch als «Verfassungsbeschwerde» gekennzeich- net –
201macht der Bürger (Abwehr-)Rechte besonderer Art geltend: sei- ne Grundrechte nämlich. Grundrechte unterscheiden sich von der gros- 54Grundstrukturen
und Zentralelemente 196S. Art.37Abs.1EMRK; zugleich auch Kersten Rogge, Offizialmaxime bei Grund - rechts beschwerden, EuGRZ 1998, 705 ff. 197Vgl. zum Problem Rainer Wahl/Joachim Wieland, Verfassungsrechtsprechung als knappes Gut, JZ 1996, 1137 ff. 198Zum Ganzen aus deutscher Sicht Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozess - recht, Rn. 286; zur Entscheidung des BVerfG in Sachen Rechtschreibereform s. auch Heinrich Lang, DÖV 1999, 624 ff; Hartmut Bauer/Christoph Möllers, Die Recht - schreib reform vor dem Bundesverfassungsgericht, JZ 1999, 697 ff. 299Siehe hierzu schon Wolfram Höfling, in: FS für Georg Brunner, S. 77 ff. 200Vgl. auch Art. 11 Ziff. 1 StGHG. 201Siehe z.B. StGH 1994/14 – Urteil vom 3.10.1994, LES 1995, 7 (8); StGH 1994/17 – Urteil vom 22.6.1995, LES 1996, 6 (7); StGH 1994/19 – Urteil vom 11.12.1995, LES 1997, 73 (77).