Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Aufgrund der Doppelfunktionalität des Verfassungsbeschwerde - ver fahrens182kommt dieser Gesichtspunkt auch im Rahmen der Be schwerde zum Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungs- mässig gewährleisteter Rechte zum Tragen. Deutlich wird dies bei- spielsweise dort, wo der Staatsgerichtshof seine Prüfung über die ausdrücklich als verletzt gerügten Grundrechte hinaus auch auf an- dere Verfassungsbestimmungen erstreckt. Für das Stadium der 
Beendigung des Verfahrensliegt nur ganz spärliche einschlägige Judikatur des Staatsgerichtshofs vor.183Eine gesetzliche Re - ge lung fehlt – wie auch in Deutschland – ebenfalls (noch).184In Öster- reich dagegen bestimmt §19Abs.3Nr.3VfGG, dass ohne weiteres Ver - fahren in nichtöffentlicher Sitzung «die Einstellung des Verfahrens we- gen Zurücknahme des Antrages» beschlossen werden kann. In der Lite - ra tur wird diese Ermessensnorm so gedeutet, dass das Verfahren dann einzustellen sei.185In der Tat liegt auf den ersten Blick die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer durch die Rücknahme seines Antrages bis zum Ergehen einer Entscheidung das Verfahren beenden kann. Dies galt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem deutschen Bun - des verfassungsgericht lange auch als weitestgehend unstrittige These.186 52Grundstrukturen 
und Zentralelemente 182Dazu sogleich sub 4, S. 54 ff. Für Österreich, wo der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen die Verletzung aller in Betracht kommenden verfassungsgesetzlich ge- währleisteten Rechte zu überprüfen hat (s. etwa Rudolf Machacek in: ders., Ver - fahren vor dem Verfassungsgerichtshof, S. 68), s. etwa Verfassungsgerichtshof, VfSlg 7370/1974. 183Siehe StGH 1996/16 und 17 – nicht veröffentlichte Entscheidung vom 30. Januar 1998; StGH 1997/15 – nicht veröffentlichte Entscheidung vom 2. April 1998; siehe noch sogleich, S. 53. 184Art. 43 I 2 des noch nicht sanktionierten StGHG enthält jetzt schon eine Regelung. 185S. Rudolf Machacek, aaO, S. 64. 186S. z.B. noch BVerfGE 85, 109 (113): «Die Verfassungsbeschwerde dient zwar nicht ausschliesslich dem Individualrechtsschutz des Beschwerdeführers, sondern hat darüber hinaus die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Fortbildung zu dienen… Das Gesetz macht sie aber in §§ 90 ff. BVerfGG von ei- nem (überdies an strenge formelle Voraussetzungen geknüpften) Rechtsschutzbe - geh ren des Betroffenen abhängig, so dass – anders als etwa im Verfahren der ab- strakten Normenkontrolle (vgl. BVerfGE 1, 396 [414 f.]) – der Wegfall des Be - gehrens auch die Grundlage für eine Entscheidung entfallen lässt»; aus der Literatur vgl. beispielsweise Michael Hund, Zur Rücknahme von Verfassungsbeschwerden, in: Wolfgang Zeidler/Theodor Maunz/Gerd Roellecke (Hrsg.), Festschrift für Hans Joachim Faller, 1984, S.68 ff.; Heinrich Lang, DÖV 1999, 624 ff.
	        

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