und damit des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Rechnung tragen muss.93 Kritischer Betrachtung aber bedarf es, wenn das – lückenhafte – Ver fassungsprozessrecht durch den Staatsgerichtshof selbst gleichsam kompetentiell ergänzt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn das Ver fas - sungs gericht seit einigen Jahren sog. Appellentscheidungen94als Ent - schei dungsvarianten praktiziert,95ohne sich hierfür auf eine gesetzliche Grundlage berufen zu können. Darauf wird zurückzukommen
sein.96 b)Funktionen des Verfassungsprozessrechts Ebenso wie andere Prozessrechtsordnungen steht das Verfassungspro - zess recht in einem
Akzessorietätsverhältniszum materiellen Recht, über das im Prozess zu entscheiden ist. Somit dient Verfassungsprozessrecht der Realisierung des Verfassungsrechts.97Schon von daher ergibt sich die Forderung nach einem gewissenhaften und sorgfältigen Umgang mit der Rechtsmaterie von selbst.98 Neben dieser dienenden Funktion – und unmittelbar hierauf be - zogen – steht eine weitere Dimension des verfassungsspezifischen Prozessrechts: Es ist auch bzw. sollte auch
Funktionssicherungsrecht sein.99Schliesslich aber verlangt die gleichsam überschiessende Bedeutung und Wirkung von Verfassungsrechtsprechung100nach einem Verfas - sungs prozessrecht, dass das jeweilige Verfassungsgericht einzubinden vermag in das Kompetenzgefüge der (Verfassungs-)Rechtsordnung. Inso weit ist Verfassungsprozessrecht auch
Kompetenz- und Status - 36Verfassungsrechtsprechung
und Verfassungsprozessrecht 93Dazu aus deutscher Sicht Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Bundesverfassungsgericht, Rn. 54. 94Zu den Arten vgl. Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 314 ff. 95Siehe vorerst als Beispiele: StGH 1995/20 – Urteil vom 24. März 1996, LES 1997, 30 (38); StGH 1995/6 – Urteil vom 2. Februar 1999, LES 2001, 63 (69). 96Siehe unten sub B. VII, S. 194 ff. 97Dazu etwa Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 36. 98Vgl. auch Rainer Wahl, in: Bernd Guggenberger/Thomas Würtemberger (Hrsg.), Hüter der Verfassung oder Lenker der Politik, 1998, S. 104. 99Siehe Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rdnrn. 39 f. – Ob und in wieweit das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht diese Funktion zu erfüllen vermag, sollen die nachfolgenden Ausführungen erweisen. 100Dazu vorstehend, S. 34 f.