Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

antragsgebunden ist.71 Dementsprechend finden sich auch immer wieder Selbstcharak te risie rungen des Staatsgerichtshofs als Gericht, so bei- spielsweise, wo er im Blick auf seine (frühere) Gutachtentätigkeit seine Funk tion als Recht spre chungsorgan hervorhebt und dabei die judika tive Tätig keit umschreibt als «die in einem bestimmten Verfahren erfolgende, gerechtigkeitsorientierte Zusprechung von Rechten und Pflichten im Ein zel 
fall».72 b)Mehr als Gerichte: Verfassungsgerichte als Verfassungsorgane Doch vielfach wird darüber hinaus angenommen, Verfassungsgerichte seien nicht bloss Gerichte, sondern auch noch etwas anderes.73Der Staats gerichtshof deutet dieses «Mehr» etwa in der Selbstbeschreibung an, er sei «auch Gericht im weiteren Sinne».74 Dieser «weitere Sinn» referiert auf die Stellung des Staatsgerichts - hofs im Gefüge des Staatsganzen, wie es in der Verfassung Liechtensteins entfaltet ist. Der Staatsgerichtshof ist zwar ein «Gerichtshof» (Art. 104 Abs. 1 LV), aber ein «Gericht sui generis»75. Das zeigt schon die Anord - nung der relevanten Bestimmungen in der Verfassung. Zunächst sind die Bestimmungen über die «Rechtspflege» (Art. 99 ff. LV) normiert, so- dann jene über den «Staatsgerichtshof» (Art. 104 ff. LV). Ersichtlich 32Verfassungsrechtsprechung 
und Verfassungsprozessrecht 71Für Liechtenstein siehe die Art. 24, 25, 26 und 28 StGHG bzw. Art. 17, 19 und 21 des noch nicht sanktionierten StGHG; siehe hierzu näher Herbert Wille, Nor men - kontrolle, S. 121 f. mit zahlreichen Nachweisen; ders., in: ders. (Hrsg.), Fest gabe Staatsgerichtshof, S. 9 (47 f.), der insoweit auch kritisch der Selbstcharak teri sierung als «Hüter der Verfassung» gegenübersteht. – Der Staatsgerichtshof selbst spricht von der «grundsätzlich strikte(n) Antragsbindung der Entscheidungs zu ständigkeit des StGH»; so StGH 1995/25 – Urteil vom 23. November 1998, LES 1999, 141 (147). 72So StGH 1976/6 – Entscheidung vom 10. Januar 1977, ELG 1973–1978, 407 (409). 73Dezidiert anderer Auffassung Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Bundesverfassungs - gericht, Rn. 34 im Blick auf das Bundesverfassungsgericht: «Es ist zusätzlich nicht noch etwas anderes»; siehe auch Josef Isensee, Bundesverfassungsgericht – Quo va- dis?, JZ 1996, 1085 (1091): «Juristen, die von Berufs wegen nicht zur Utopie neigen, richten auf das Bundesverfassungsgericht eine bescheidene Hoffnung: dass es Ge - richt sei, richtiges Gericht und ganz Gericht». 74So StGH 1982/37 – Urteil vom 1.12.1982, LES 1983, 112 (113). – Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 51 spricht im Blick auf die «Letztentscheidungskompetenz» des StGH davon, dass dies «seine besondere (einzigartige) statusrechtliche Stellung im Verfassungsgefüge» ausmache. 75So Bericht des Berichterstatters, JöR NF 6 (1957), S. 120.
	        

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