Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

In Österreich ergeben sich Beschränkungen des verfassungsge- richtlichen Grundrechtsschutzes aus dem Umstand, dass nach Art. 144 B-VG Beschwerden nur gegen letztinstanzliche Bescheide der Ver wal - tungs behörden einschliesslich der unabhängigen Verwaltungssenate er- hoben werden können.53Bis zum 31.12.1990 konnte auch gegen die Aus - übung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs ge - walt – sog. faktische Amtshandlungen – Beschwerde an den Verfas - sungs gerichtshof erhoben werden. Seit 1991 muss gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu - nächst Beschwerde an den je zuständigen unabhängigen Verwal tungs - senat in den Ländern54erhoben und erst dessen Bescheid kann sodann beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.55Über Art. 140 I B-VG ist darüber hinaus aber die Möglichkeit der Gesetzesverfassungs be - schwerde eröffnet.56 Versucht man, die Ausgestaltung des verfassungsprozessualen Grund rechtsschutzes in Liechtenstein in dieses System einzuordnen, so erscheint eine Zuordnung in der Nähe des durch das Bundes ver fas - sungs gericht markierten Endpunkts der Skala angemessen. Zwar kennt – wie noch näher zu erörtern ist57– das liechtensteinische Verfassungs pro - zessrecht keine unmittelbare Rechtssatzverfassungsbeschwerde, ist im Blick auf die anderen Immanationen der Staatsgewalt aber umfassend angelegt.58Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch die indirekten bzw. inzidenten Möglichkeiten, die Verfassungs be - schwerde auf die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen bzw. der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen zu stützen,59so ist eine solche Verortung nahe liegend. Dass eine derart umfassend ange- 29 
Verfassungsgerichtlicher Schutz der Grundrechte 53Siehe auch noch unten B. II. 4. a, S. 126. 54Zu den unabhängigen Verwaltungssenaten siehe etwa Alfred Grof, in: Rudolf Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof, 3. Aufl. 1997, S. 131 ff. 55Näher hierzu Rudolf Machacek, in: ders. (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof, aaO, S. 67. 56Dazu etwa Walter Berka, Die Grundrechte, 1999, S. 176 ff. 57Dazu unten B. II. 4 e), S. 141. 58Auch dazu noch unten, S. 126 ff. Vor diesem Hintergrund ist es wenig überzeugend, wenn Petra Margon, Staatsgerichtshof Liechtenstein, Verfassungsgerichtshof Öster- reich: eine vergleichende Darstellung, 1990, S. 245 zusammenfassend formuliert, «den optimaleren Rechtsschutz» biete die österreichische Rechtslage. 59Siehe Art. 23 Satz 1 lit. a StGHG; eingehender noch unten, S. 142 f.
	        

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